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Zivilrecht

OGH: Zur Unschuldsvermutung

An die Beurteilung der Äußerungen des Opfers einer Straftat sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen wie an die Veröffentlichung von Vorwürfen in einem (dritten) Medium

12. 04. 2022
Gesetze:   § 78 UrhG, §§ 6 ff MedienG, Art 6 EMRK, Art 10 EMRK
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Medienrecht, Unschuldsvermutung, Bericht über Straftat durch das Opfer, Vergewaltigung, Facebook, Eingriff in Persönlichkeitsrechte, Interessenabwägung

 
GZ 6 Ob 239/21x, 02.02.2022
 
OGH: Nach der Rsp des EGMR ist die Unschuldsvermutung von allen staatlichen Behörden zu beachten. § 7b MedienG wurde durch die Mediengesetznov 1992 in Umsetzung der staatlichen Pflicht, aktiv für den Schutz der Unschuldsvermutung auch gegenüber privaten Dritten tätig zu werden, zum Schutz der Persönlichkeit des von einer Vorverurteilung in einem Medium betroffenen Tatverdächtigen auch schon vor dem Beginn eines (gerichtlichen) Strafverfahrens und zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz in das Gesetz eingefügt. Nach stRsp ist bei Prüfung der Frage, ob berechtigte Interessen iSd § 78 UrhG beeinträchtigt werden, auf die Wertungen der §§ 6 ff MedienG Bedacht zu nehmen.
 
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt, abgesehen davon, dass es sich nicht um eine Bildberichterstattung handelt, sodass § 78 UrhG nicht einschlägig ist, jedoch darin, dass die Beklagte über ihre eigene Vergewaltigung berichtete. Dies kann der Beklagten - unabhängig vom Umstand, dass derzeit keine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vorliegt - nicht verwehrt werden. Wenn die Vorinstanzen zu der Auffassung gelangten, dass an die Beurteilung der Äußerungen des Opfers einer Straftat nicht dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie an die Veröffentlichung von Vorwürfen in einem (dritten) Medium, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Aus diesem Grund bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner abschließenden Klärung, ob die Facebook-Seite der Beklagten als Medium iSd MedienG anzusehen ist. Wegen der dargelegten Besonderheit des Sachverhalts wäre im Rahmen der hier gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beklagten und den Rechten des Klägers das Posting auf der Facebook-Seite der Beklagten nämlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn man dieses als Medium qualifizierte.
 
Diese Abwägung kann in anderen Fällen anders ausfallen, etwa wenn das (Persönlichkeits-)Recht des Äußernden weniger stark beeinträchtigt ist, bei geringerem Gewicht des Vorwurfs oder wenn die seit der Tat verstrichene Zeit oder etwa ein allfälliges Resozialisierungsinteresse dazu führen, dass die namentliche Nennung des Täters auch dann unzulässig ist, wenn das Opfer selbst darüber berichtet.
 

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