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Zivilrecht

OGH: Zum Negativsaldo auf einem Verrechnungskonto bei der ehelichen Aufteilung

Nur dann, wenn die Verbindlichkeiten deshalb entstanden sind, weil damit aus dem Privatvermögen zu bestreitende Kosten und Aufwendungen getragen wurden, ist der Schluss zulässig, dass sich sonst (bei Vermeidung des Entstehens einer Forderung der GmbH in dieser Höhe) die ehelichen Ersparnisse verringert hätten

12. 04. 2022
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, Gesellschafter, GmbH, Verrechnungskonto, Negativsaldo, Berücksichtigung, Prämien, Ablebensversicherung

 
GZ 1 Ob 230/21m, 21.02.2022
 
OGH: Beide Vorinstanzen zogen hier vom Gesamtwert der Aufteilungsmasse den im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft am Verrechnungskonto des Mannes (als Gesellschafter einer GmbH) bestehenden Negativsaldo ab. Die Frau steht auf dem Standpunkt, dieser hätte nicht zugunsten des Mannes berücksichtigt werden dürfen.
 
Bei dieser Forderung der GmbH gegenüber dem Mann kann ohne weitere Feststellungen nicht beurteilt werden, ob diese Schulden der unternehmerischen Tätigkeit des Alleingesellschafters zuzuordnen sind oder ob sie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen und es sich dabei (iSd § 81 Abs 1 Satz 2 EheG) um Schulden handelt, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen. Nur dann, wenn diese Verbindlichkeiten deshalb entstanden, weil damit aus dem Privatvermögen zu bestreitende Kosten und Aufwendungen getragen wurden, ist der Schluss zulässig, dass sich sonst (bei Vermeidung des Entstehens einer Forderung der GmbH in dieser Höhe) die ehelichen Ersparnisse verringert hätten. Die Frau hat dazu vorgebracht, dass mit diesen Mitteln auch eine Ablebensversicherung bedient worden sei, weswegen es sich um die GmbH betreffende Ausgaben handle. Dem widersprach der Mann und behauptete, es seien diese Verbindlichkeiten auch dadurch entstanden, dass aus diesen Mitteln Aufwendungen des täglichen Lebens der Familie bezahlt worden seien. Die Ablebensversicherung sei dem Privatbereich zuzurechnen, weil sie einen unternehmerischen Kredit im Todesfall abdecken hätte sollen, sodass die Frau und der gemeinsame Sohn als Erben mit dem unternehmerischen Kredit nicht mehr belastet gewesen wären. Die Schulden, die aus der Deckung der Ablebensversicherung entstanden sind, wären dann nicht als konnexe Schulden anzusehen, weil sie lediglich der Abdeckung des unternehmerischen Kredits gedient hätten und nicht ersichtlich ist, inwieweit sie zur Erhöhung der ehelichen Errungenschaft beigetragen haben.
 

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