Es ist keineswegs stets erforderlich, dass ein Wegerecht den Anforderungen des § 12 Abs 2 GBG entspricht
GZ 6 Ob 209/21k, 02.02.2022
OGH: Der Titel für den Erwerb einer Servitut kann nach § 480 ABGB ein Vertrag, eine letztwillige Verfügung, ein bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgter Richterspruch oder eine Ersitzung sein. Als Erwerbungsart normiert § 481 ABGB bei verbücherten Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch. Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“, sonst von einer „ungemessenen“ Servitut. Bei „ungemessenen“ Dienstbarkeiten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Dies gilt auch für die Wegeservitut.
Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für die Eintragung einer Servitut sein, muss es den erforderlichen Bestimmungsmerkmalen der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten. Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechts muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben wurde.
Nach § 12 Abs 1 GBG müssen bei Dienstbarkeiten und Reallasten Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Nach § 12 Abs 2 GBG müssen, wenn Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, diese genau bezeichnet werden. Eine vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit kann wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch daher entgegenstehen. Allerdings ist hier zwischen Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, zu unterscheiden. Letztere stellen nach dem Gesetz (§ 12 Abs 1 GBG) den Regelfall dar. Daher ist keineswegs stets erforderlich, dass ein Wegerecht den Anforderungen des § 12 Abs 2 GBG entspricht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nach dem Titel das Wegerecht auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein soll. Dies muss umso mehr in Anbetracht des Umstands gelten, dass das Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg gar nicht voraussetzt, sodass also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechts im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf. Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut iSd § 12 Abs 2 GBG handelt.