Die dem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bewirkt – gegenüber dem völligen Verlust des Gliedes – eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des Beines und damit der gesamten Lebenssituation des VN; daher wird auch der durchschnittlich verständige VN davon ausgehen und Art 7.2.3 AUVB dahin verstehen, dass die einem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit einen geringeren Invaliditätsgrad zur Folge hat als der vollständige Verlust des Gliedes
GZ 7 Ob 190/21y, 26.01.2022
OGH: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv und beschränkt auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, dh im Regelfall zu Lasten des Versicherers.
Für den Fall einer dauernden Invalidität des Versicherten hat der Versicherer die sich aus der Versicherungssumme und dem Grad der Invalidität zu berechnende Versicherungsleistung zu erbringen. Die zwischen den Streitteilen in Art 7.2.2 AUVB vereinbarte Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit des mit ihr benannten Gliedes.
Nach Art 7.2.3 AUVB wird bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions- oder Gebrauchsunfähigkeit der entsprechende Teil des Prozentsatzes angenommen. Die Funktions- oder Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes wird in Bruchteilen der vollen Gebrauchsunfähigkeit ausgedrückt. Der in der Gliedertaxe vorgesehene Prozentsatz wird entsprechend dieses Bruchteils vermindert.
Bei teilweisem Verlust ist der für das gesamte Glied/Gliedteil festgesetzte Satz der Ausgangspunkt für die Bewertung und festzustellen, inwieweit dieser beeinträchtigt ist. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Glied oder das Sinnesorgan seine natürlichen Aufgaben (noch) zu erfüllen vermag.
Werden Gliedmaßen durch Prothesen ersetzt, liegt dennoch der Verlust des entsprechenden Gliedes vor. Der Grund liegt darin, dass durch den Gebrauch einer Prothese der Verlust des abgetrennten Gliedes nicht aufgehoben wird.
Hier geht es aber nicht darum, dass die Prothese den (teilweisen) Verlust des Beines des Klägers aufhebt, sondern um die Frage, ob bei einem Teilverlust des Beines eine verbleibende Prothesentauglichkeit den in der Gliedertaxe vorgesehenen Prozentsatz entsprechend vermindert.
Zu den natürlichen Aufgaben, die die Beine zu erfüllen haben, zählt im Wesentlichen die Fortbewegung. Die Prothesentauglichkeit des verbleibenden Gliederrestes dient der unmittelbaren Erfüllung dieser Aufgabe. Sie verbessert jedenfalls die Fortbewegungsmöglichkeiten gegenüber der Situation, eine Prothese nicht verwenden zu können und auf Krücken oder gar den Rollstuhl angewiesen zu sein, erheblich. Die dem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bewirkt – gegenüber dem völligen Verlust des Gliedes – eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des Beines und damit der gesamten Lebenssituation des VN. Daher wird auch der durchschnittlich verständige VN davon ausgehen und Art 7.2.3 AUVB dahin verstehen, dass die einem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit einen geringeren Invaliditätsgrad zur Folge hat als der vollständige Verlust des Gliedes.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die einem Gliederrest verbleibende Prothesentauglichkeit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei teilweisem Verlust eines Gliedes nicht unberücksichtigt zu bleiben hat, ist daher zutreffend.