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Zivilrecht

OGH: Zur Kondiktion bei verbotenen Glücksspielen (Online-Poker)

Schon durch die Einzahlung auf das Konto des Glücksspiel-Veranstalters kommt es zu einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensverschiebung auf Grundlage der (unwirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Spieler

12. 04. 2022
Gesetze:   § 877 ABGB, §§ 1431 ff ABGB, § 1174 ABGB, §§ 2 ff GSpG
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Bereicherungsanspruch, Kondiktion, verbotenes Glücksspiel, Nichtigkeit, Glücksvertrag, Spieler, Rückforderung, Spieleinsätze, Passivlegitimation, Online-Poker

 
GZ 6 Ob 229/21a, 02.02.2022
 
OGH: Die Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verbots- und Sittenwidrigkeit richten sich nach einer Analogie zu § 877 ABGB. Die Rückforderbarkeit wird daher idR nicht durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld ausgeschlossen. Nach neuerer Auffassung kommt hier dem Verbotszweck maßgebliche Bedeutung zu: Erfordert der Verbotszweck eine Rückabwicklung, etwa weil das Verbot den Schutz einer Partei bezweckt oder sich gegen den Leistungstausch an sich wendet, sind ausgetauschte Leistungen stets, also in Abweichung zu §§ 1431 ff ABGB auch bei Kenntnis von der ungültigen Verpflichtung, zurückzustellen. Will das Verbotsgesetz dagegen nur die Entstehung einer durchsetzbaren Verpflichtung verhindern, begründet die Nichtigkeit für sich allein noch keinen Rückforderungsanspruch. In Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber hier gerade den Schutz der Spieler und nicht bloß die Verhinderung des Entstehens klagbarer Verbindlichkeiten bezweckt. Nach § 877 ABGB ist der erlangte Vorteil herauszugeben. Darunter ist zu verstehen, was in jemandes unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist, gleichgültig, ob davon in der Folge ein nützlicher oder allenfalls verlustbringender Gebrauch gemacht wurde und ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist oder nicht. Ein späterer Wegfall eines einmal eingetretenen Nutzens befreit den Bereicherungsschuldner demnach nicht.
 
Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich hier schon daraus, dass diese Empfängerin der Leistung des Klägers war. Schon durch die Einzahlung auf ihr Konto kommt es zu einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten auf Grundlage der (unwirksamen) vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und dem Nutzer; von einer (Vorab-)Zahlung zur Abwicklung eines allfälligen, im Einzahlungszeitpunkt noch gar nicht abgeschlossenen Glücksvertrags mit einem künftigen Mitspieler kann keine Rede sein. Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Klägers wurde die Beklagte daher sehr wohl unmittelbar bereichert, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags handelte.
 
Ein Belassen der Zahlung oder die Anwendung der § 1174 Abs 1 S 1, § 1432 ABGB, auch wenn die Zahlung nicht geleistet wird, um das verbotene Spiel unmittelbar zu bewirken, sondern „nur“ um am Spiel überhaupt teilnehmen zu können, widerspräche überdies dem Verbotszweck der §§ 2 Abs 1 und 4 iVm § 4 Abs 1 GSpG. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn dem Kläger die Identität der anderen Spieler völlig unbekannt war.
 
 

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