Nur wenn der Empfänger (die Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben zuständig ist, kann das in § 1330 Abs 2 letzter S ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen
GZ 6 Ob 243/21k, 02.02.2022
OGH: Nach § 1330 Abs 2 S 3 ABGB haftet der Äußernde für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, nicht, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Dieser Haftungsausschluss ist auch auf bloß nach § 1330 Abs 1 ABGB zu qualifizierende Ehrenbeleidigungen anzuwenden.
Als „nicht öffentliche Mitteilung“ iSd § 1330 Abs 2 S 3 ABGB sind nach der Rsp etwa Anzeigen (Eingaben) an die zuständige Standesbehörde anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht, eine Mitteilung an eine Berufsvertretung über ein Mitglied dieser Vertretung, Mitteilungen an die Vollversammlung der Arbeiterkammer im Hinblick auf deren Kontrollfunktion, ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war oder ganz allgemein Mitteilungen gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde. Im letzteren Fall muss die Behörde allerdings sachlich zuständig sein, weil nur bei Bejahung der Zuständigkeit des Empfängers (der Verwaltungsbehörde) zur Nachprüfung der Angaben das in § 1330 Abs 2 letzter S ABGB angeführte berechtigte Empfangsinteresse vorliegen kann.
Die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Erklärungsempfängers (der Behörde) kann nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Der Auffassung der Klägerin, wonach die zuständige staatliche Stelle für strafgerichtliche Anschuldigungen ausschließlich die Staatsanwaltschaft oder die Sicherheitsbehörde sei, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht gefolgt werden. Vielmehr ist ein Interesse der Vorstände des Finanzamts bzw des Finanzministeriums als zuständiger Oberbehörde an Mitteilungen über allfälliges strafrechtliches oder disziplinarrechtliches Fehlverhalten von Mitarbeitern des Finanzamts zweifellos zu bejahen. Gleiches gilt für das Bundesfinanzgericht jedenfalls dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Zuge eines anhängigen Verfahrens konkret mit der Nachprüfung von Bescheiden der betreffenden Mitarbeiterin des Finanzamts befasst ist und die Vorwürfe sich gerade auf dieses konkrete Abgabenverfahren beziehen.