Je größer die Gefährlichkeit des Tieres, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden; die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres dürfen aber auch nicht überspannt werden
GZ 2 Ob 174/21h, 27.01.2022
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit § 1320 ABGB keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch allenfalls schuldloses Verhalten. Für die Bestimmung der im konkreten Fall erforderlichen Sorgfalt sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen maßgebend. Je größer die Gefährlichkeit des Tieres, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. Die Anforderungen an die Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres dürfen aber auch nicht überspannt werden.
Im vorliegenden Fall waren der Zweitbeklagte und sein Mitarbeiter beim Verladen sorgfältig vorgegangen. Der Bereich hinter dem Lkw war abgesperrt, der Versuch, den Ochsen durch eine von der Ladefläche heruntergelassene Kuh zum „Mitgehen“ zu bewegen, war der Situation angemessen. Allerdings drehte der Ochs auf der Ladefläche plötzlich um und lief die Laderampe wieder hinunter. Zur Verletzung des Klägers kam es ausschließlich deswegen, weil er sich unvermittelt in den abgesperrten Bereich begab, um den Ochsen aufzuhalten. Nach den Feststellungen konnten der Zweitbeklagte und sein Mitarbeiter weder das Herunterlaufen des Ochsen verhindern noch den Kläger rechtzeitig warnen. Damit könnte dem Zweitbeklagten höchstens vorgeworfen werden, dass er dem Kläger nicht vorweg das Betreten des abgesperrten Bereichs untersagt hatte. Allerdings war es der – auf dem Bauernhof lebende und daher auch mit Rindern vertraute – Kläger selbst gewesen, der den Zweitbeklagten vor dem Beginn des Verladens auf die Gefährlichkeit des „narrischen“ Ochsen und die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstands hingewiesen hatte. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es für den Zweitbeklagten keinen Anlass für weitere Warnungen gab. Er musste mit dem vom Berufungsgericht zutreffend als „unsinnig und geradezu halsbrecherisch“ bezeichneten Verhalten des Klägers nicht rechnen.
Zwar hat das Berufungsgericht diese Erwägungen iZm der allgemeinen Verschuldenshaftung des Beklagten angestellt, weil es die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten verneinte. Darauf kommt es aber nicht an: Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Transporteur eines Tieres als Halter angesehen werden kann und dass die Haltereigenschaft im konkreten Fall schon mit dem Beginn des Verladens begründet wurde, ist dem Zweitbeklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen der Entlastungsbeweis gelungen. Die Annahme einer Warnpflicht wäre nach den Umständen des konkreten Falls eine Überspannung (auch) der nach § 1320 ABGB gebotenen Sorgfalt.
Damit ist die abstrakt möglicherweise erhebliche Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls wann der Transporteur eines Tieres zum Halter iSv § 1320 ABGB wird, im konkreten Fall nicht präjudiziell.