Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides; das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit
GZ Ra 2020/06/0051, 24.02.2022
Die Revisionswerber bringen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, gem § 13 Abs 7 AVG könnten Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es bedürfe somit keines Beschlusses, der die Prozessbeendigung ausspreche bzw komme diesem bloß deklarative Wirkung zu. Wie im Erkenntnis des VwGH vom 25.7.2013, 2013/07/0099 richtig angeführt sei und der stRsp folgend, ziehe die „Zurückziehung eines Antrages daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben solle - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich“. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2019 wichen somit insoweit von der stRsp ab, als der Bescheid vom 5. November 2015 durch die Zurückziehung wegfalle und rechtlich nicht mehr existent sei.
VwGH: Gem § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gem § 13 Abs 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können. Die Zurückziehung ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist.
Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt, wie der VwGH bereits vielfach ausgesprochen hat, den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das VwG hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.
Damit stehen auch die von den Revisionswerbern zitierten hg Erkenntnisse im Einklang.
Mit hg Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2002/12/0294, sprach der VwGH aus, dass der Antragsteller und Bf im dortigen Fall gem § 1 Abs 1 DVG iVm § 13 Abs 7 AVG seinen Antrag jederzeit bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen dürfe.
Ebenso hielt der VwGH in dem von den Revisionswerbern angeführten hg Erkenntnis vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099, fest, dass die Zurückziehung eines Antrages keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich ziehe. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden habe, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen habe. Sei ein Bescheid erlassen worden, wäre er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt worden, träten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines Rechtsmittels wieder beseitigt werden könnten.
Auch im hg Erkenntnis vom 29. März 2001, 2000/20/0473, wird ausgeführt, dass Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides zurückgezogen werden könnten. Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages werde der Bescheid der Behörde erster Instanz nicht beseitigt.
Der VwGH ging somit in keinem von der Revision für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Erkenntnis von einem Wegfall eines bereits erlassenen Bescheides durch Zurückziehung aus. Entgegen dem Revisionsvorbringen bewirkte die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im vorliegenden Fall daher nicht den Wegfall des Bescheides. Die Revision zeigt angesichts der dargestellten Jud nicht auf, inwiefern das VwG von der Rsp des VwGH abgewichen wäre.