Da auch nach österreichischem Recht eine Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist, kann ein Schiedsspruch mit einer „Ermessensentscheidung nach Billigkeitskriterien bei der Schadensschätzung“ den Grundwertungen des österreichischen (Schadenersatz- und Verfahrens-)Rechts von vornherein nicht widersprechen
GZ 3 Ob 190/21v, 26.01.2022
OGH: Gem Art V Abs 1 lit b S 2 NYÜ ist die Vollstreckung zu versagen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, nachweist, dass sie ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Nach der Rsp zu dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs ist maßgebend, ob sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt hat; ob es zu einem richtigen Ergebnis gekommen ist, kann im Stadium der Anerkennung des fremden Schiedsspruchs hingegen nicht mehr releviert werden, weil dies zu einer unzulässigen révision au fond führen würde.
Nach der Rsp ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Schiedsverfahren nicht schon dadurch gegeben, dass vorgetragene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungenügend beachtet wurden, sondern eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn die Partei an der Geltendmachung ihrer Beweismittel gehindert war. Die Nichtaufnahme eines beantragten Beweises führt nach stRsp für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs; Grundwertungen des Verfahrensrechts wären nur bei einer willkürlichen Vorgangsweise des Schiedsgerichts verletzt.
Soweit die Verpflichtete hier einen Versagungsgrund für die Vollstreckbarerklärung darin zu erkennen meint, dass das Schiedsgericht zur Schadensberechnung „eigene Recherchen“ angestellt habe, ist dies - ebenso wie die beanstandete Ermessensentscheidung nach Billigkeitskriterien bei der Schadensschätzung durch das Schiedsgericht - nicht nachvollziehbar, zumal auch nach österreichischem Recht eine Ermessensentscheidung nach § 273 Abs 1 ZPO nicht revisibel wäre und daher ein Widerspruch des Schiedsspruchs zu den Grundwertungen des österreichischen (Schadenersatz- und Verfahrens-)Rechts von vornherein nicht in Betracht kommt.