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Verfahrensrecht

OGH: Zum Beitritt zu einer Zwangsversteigerung

Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot steht ungeachtet eines bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens der Bewilligung des Beitritts entgegen

05. 04. 2022
Gesetze:   § 133 EO, § 139 EO, § 364c ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Zwangsversteigerung, Exekutionsbewilligung, Beitritt, führendes Verfahren, Anhängigkeit, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Exekutionshindernis

 
GZ 3 Ob 221/21b, 26.01.2022
 
OGH: Nach stRsp steht ein rechtswirksam einverleibtes, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehendes Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft grundsätzlich entgegen; anderes gilt dann, wenn der Verbotsberechtigte der Zwangsversteigerung zustimmt oder wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte die betriebene Forderung nach dem Exekutionstitel als Gesamtschuldner zu leisten haben.
 
Gem § 139 Abs 1 EO kann nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange dieses im Gang ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden. Alle Gläubiger, denen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten gem § 139 Abs 2 EO damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitritts befindet.
 
Der aus § 139 EO abzuleitende Grundsatz der Einheit des Versteigerungsverfahrens bedeutet, dass nur ein einziges Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt wird, auch wenn mehrere betreibende Gläubiger vorhanden sind. Dennoch gibt es mehrere gleichwertige Exekutionsbewilligungen. Ein „Beitritt“ iSd § 139 Abs 2 EO ist damit nichts anderes als die Bewilligung der Zwangsversteigerung, die gegebenenfalls den - mit deklarativem Beschluss auszusprechenden - Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat. Folglich muss auch dann, wenn die Bewilligung einer Zwangsversteigerung beantragt wird, die zum Beitritt zu einem anhängigen Versteigerungsverfahren führt, der Exekutionsantrag den im § 54 EO festgelegten Erfordernissen entsprechen und die Exekutionsbewilligung die gem § 63 EO erforderlichen Angaben enthalten.
 
Ausgehend von dieser Rechtslage ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot der vom Betreibenden angestrebten Exekutionsbewilligung ungeachtet des bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens entgegensteht.
 

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