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Strafrecht

OGH: Bewährungshilfe iZm bedingter Entlassung – zuständiges Gericht iSd § 179 StVG

Bei Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 179 Abs 1 StVG ist auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen abzustellen; die polizeiliche An- oder Abmeldung kann zwar ein Indiz für das Vorliegen eines Wohnsitzes darstellen, bildet dafür aber alleine keinen hinreichenden Beweis

05. 04. 2022
Gesetze:   § 179 StVG
Schlagworte: Strafvollzugsrecht, bedingte Entlassung, Bewährungshilfe, zuständiges Gericht, Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt, polizeiliche An- oder Abmeldung

 
GZ 14 Ns 4/22g, 10.02.2022
 
OGH: Wird iZm einer bedingten Entlassung (wie hier) Bewährungshilfe angeordnet und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner (tatsächlichen) Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so ist jenes Landesgericht zur weiteren Führung der Vollzugssache zuständig, auch wenn – wie hier – die Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen bereits vor der tatsächlichen Entlassung eingetreten ist. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Zuständigkeit dagegen nicht (§ 179 Abs 1 StVG analog).
 
Der Akteninhalt enthält bloß Hinweise für einen in Wien gelegenen Wohnsitz des Verurteilten nach der Haftentlassung. Indizien für einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des LG Innsbruck finden sich nicht. Davon ausgehend kommt dem Umstand fehlender (polizeilicher) Meldung in Wien oder einem Postfehlbericht keine entscheidende Bedeutung zu
 
 

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