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Zivilrecht

OGH: Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG (iZm Einzelfallmedikation)

Nach stRsp ist eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können

05. 04. 2022
Gesetze:   § 3 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Freiheitsbeschränkung, Einzelfallmedikation

 
GZ 7 Ob 194/21m, 15.12.2021
 
OGH: Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
 
Nach stRsp ist eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. Die Beurteilung, ob unter diesem Gesichtspunkt eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, erfordert nicht nur Feststellungen darüber, ob das Medikament zum Einsatz kam, sondern auch, 1. welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, 2. ob die Medikamente, insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination, dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und werden und 3. welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war und ist. Dient der primäre Zweck des Medikamenteneinsatzes hingegen der Unterbindung von Unruhezuständen, des Bewegungsdrangs und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung“ (gegen Aggression, Enthemmung, Unruhe, etc), dann ist die medikamentöse Therapie als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren.
 
Die Frage, ob eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel auch dann vorliegt, wenn über den therapeutischen Zweck hinaus auch eine Bewegungsdämpfung intendiert wird, stellt sich hier nicht:
 
Tatsächlich steht nämlich nicht fest, dass die der Bewohnerin verabreichte Einzelfallmedikation (Psychopax Dominal, Quetiapin und Quetialan) auch mit dem Zweck verabreicht wurde, den Bewegungsdrang der Bewohnerin zu unterbinden. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass diese Medikamente zwar einen sedierenden Anteil besitzen, jedoch im Vordergrund die Minderung der Unruhe- und Angstzustände infolge der Grunderkrankung der Bewohnerin (subkortikale vaskuläre Demenz, generalisierte Angststörung und somatisierte Depression) steht. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers führt auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach die sedierende Wirkung dieser Medikamente auch dazu dient, einen gestörten Tag- Nacht-Rhythmus zu verhindern, sowie Aufstehversuche hintanzuhalten und den Nachtschlaf zu verbessern, zu keiner abweichenden Beurteilung. Diese Feststellung besagt nämlich nur, welche weiteren Effekte die sedierende Wirkung haben soll, nicht jedoch, dass die medikamentöse Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckte.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach durch die verabreichte Einzelfallmedikation eine Freiheitsbeschränkung gem § 3 Abs 1 HeimAufG nicht vorliegt, ist daher nicht korrekturbedürftig.
 

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