Das pauschale Kinderbetreuungsgeld der Lebensgefährtin ist bei der Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums nicht zu berücksichtigen
GZ 3 Ob 123/21s, 26.01.2022
OGH: Allgemein ist in der Rsp zur Unterhaltsbemessung anerkannt, dass in besonderen Ausnahmefällen das - vielfach als absolute Belastbarkeitsgrenze bezeichnete - niedrigste Unterhaltsexistenzminimum unterschritten werden kann. Dies ist va dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person (seinem Ehegatten oder Lebensgefährten) lebt und sich dadurch einen Teil der ihn treffenden Lebenshaltungskosten erspart. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich diese andere Person, sofern sie über eigene finanzielle Mittel verfügt, an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten beteiligt, wodurch sich die finanzielle Belastung des Unterhaltspflichtigen anteilig vermindert. Eine allgemeine Formel oder Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastungsgrenze besteht nicht. In der Rsp hat sich für solche Fälle jedoch ein Abschlag von bis zu 25 % vom Unterhaltsexistenzminimum etabliert. Die konkrete Festlegung des Mindestbetrags, der dem Unterhaltspflichtigen jeweils zu verbleiben hat, ist letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dem Unterhaltspflichtigen muss noch so viel von seinem Einkommen verbleiben, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird.
Nach § 42 KBGG ist das Kinderbetreuungsgeld weder eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils. Daraus folgt, dass der Unterhaltsschuldner gegenüber dem das Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteil bzw dem Kind, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, nicht entlastet wird, das Kinderbetreuungsgeld daher nicht als unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten in Betracht kommt.
Hier geht es um die Frage, ob der Mitbewohner (hier: Lebensgefährtin) des Unterhaltspflichtigen über eigene finanzielle Mittel verfügt, um sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Dies ist jedenfalls für das pauschale Kinderbetreuungsgeld zu verneinen. Dieser Art des Kinderbetreuungsgeldes kommt existenzsichernder Charakter zu. Seine Zielsetzung besteht darin, auch einkommensschwachen Eltern in den ersten Lebensjahren des Kindes eine möglichst kindgerechte Betreuung zu ermöglichen. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld ist daher zweckgebunden und soll der Familie ausschließlich zur häuslichen oder außerhäuslichen Betreuung des begünstigten Kindes zur Verfügung stehen. Diese Zweckbestimmung gelangt auch dadurch zum Ausdruck, dass gem § 43 Abs 1 KBGG das pauschale Kinderbetreuungsgeld gem § 290 EO nicht pfändbar ist. Durch die Heranziehung solcher zweckgebundener Mittel zu anderen Zwecken würde nicht nur die gesetzliche Zielsetzung unterlaufen, sondern auch die Existenz der Empfänger gefährdet.