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Zivilrecht

OGH: Zur Führerscheinklausel in der privaten Unfallversicherung (Motorradunfall im Iran)

Dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften VN bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt, ist aus Sicht eines durchschnittlichen VN weder ungewöhnlich noch unerwartet

05. 04. 2022
Gesetze:   § 14.1. AUVB 2016, § 864a ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Obliegenheit, Kraftfahrzeug, Kfz, Lenken, Lenkerberechtigung, Führerscheinklausel, Verkehrsunfall, Motorrad, Ausland, Iran

 
GZ 7 Ob 184/21s, 26.01.2022
 
OGH: Gem § 14.1. AUVB 2016 muss die versicherte Person als Lenker eines Kfz die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht besitzen, die zum Lenken dieses Kfz vorgeschrieben ist. Mit § 14.1. AUVB 2016 vergleichbare - als „Führerscheinklauseln“ bezeichnete - Bedingungen wurden vom OGH bereits mehrfach als Obliegenheiten qualifiziert. Führerscheinklauseln zielen darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen. Sie stellen daher darauf ab, ob der Lenker eine (allgemeine) Fahrberechtigung und damit eine gewisse Fahrsicherheit hat. Das fahrerische Können soll bereits vor Antritt der Fahrt in der vom Gesetz formalisierten Weise durch Erhebungen der Behörde und die Fahrprüfung dargetan sein.
 
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem VN das Wissen zugemutet werden muss, dass einem (Unfall-)Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche VN hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich gem § 864a ABGB noch iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.
 
Die vorliegende Führerscheinklausel stellt auf die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht ab. Dass ein Versicherer mit Sitz in Österreich bei einem in Österreich wohnhaften VN unter dem Gesichtspunkt der Kalkulierbarkeit des Risikos bei der Frage der Lenkerberechtigung auf österreichisches Recht abstellt, ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen von Staaten außerhalb der EU (wie hier: Iran) maßgeblich von der nationalen Rechtslage abweichen und auch schwer ermittelbar sein können, aus Sicht eines durchschnittlichen VN weder ungewöhnlich noch unerwartet. Der Umstand allein, dass andere Versicherer nicht auf die österreichische Rechtslage abstellen, macht die Klausel ebenfalls nicht ungewöhnlich, hat doch die bloße Verbreitung einer Klausel grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob sie als im redlichen Verkehr üblich anzusehen ist. Vor dem dargestellten Zweck der Führerscheinklausel, ein erhöhtes Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker zu berücksichtigen, bewirkt die Klausel auch keine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard, den der in Österreich lebende VN von einer Unfallversicherung erwarten kann.
 
 

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