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Zivilrecht

OGH: Zur qualifizierten Mahnung nach § 39 VersVG

Beim Widerruf der Einzugsermächtigung muss der VN mit der Zustellung der qualifizierten Mahnung iSd § 39 VersVG an der von ihm bekannt gegebenen Adresse rechnen

05. 04. 2022
Gesetze:   § 10 VersVG, § 39 VersVG, ARB 2010
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Leistungsfreiheit, Prämienzahlung, Verzug, qualifizierte Mahnung, Änderung der Adresse, Bekanntgabe der neuen Adresse

 
GZ 7 Ob 83/21p, 26.01.2022
 
OGH: Nach stRsp hat der Versicherer den Zugang der qualifizierten Mahnung wie jeder, der sich im Prozess auf den Zugang einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung beruft, zu behaupten und zu beweisen. Ob eine qualifizierte Mahnung iSd § 39 VersVG, die nachweislich (sei es eingeschrieben oder nicht) zur Post gegeben wurde, beim VN eingelangt ist, ist eine Beweisfrage, die einer Überprüfung durch den OGH entzogen ist.
 
Für Willenserklärungen nach Vertragsabschluss gilt § 10 Abs 1 VersVG: Danach genügt im Fall, dass der VN seine Wohnung geändert, diese Änderung aber dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, für eine Willenserklärung, die dem VN gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannten Wohnung; die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem VN zugegangen wäre. Die Prämieneinmahnung unter Nachfristsetzung ist eine der von § 10 VersVG erfassten Willenserklärungen. Die Absendung einer Willenserklärung iSd § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich; dem Umstand, dass der VN nicht ausdrücklich darüber belehrt wurde, seine Adressänderung dem Versicherer bekanntzugeben, kommt keine Bedeutung zu, wenn sich eine derartige Verpflichtung ohnedies für jedermann einleuchtend aus der Überlegung ergibt, dass der Geschäftspartner bei nicht bekanntgegebener Adressänderung seine Willenserklärung ja nicht mehr rechtswirksam zusenden kann.
 
Der VN wohnte hier seit 2009 tatsächlich an einer anderen Adresse, als er dem Versicherer bei Abschluss des Rechtsschutz-Versicherungsvertrags 2010 angegeben hatte, er war dort auch gemeldet, gab aber dem ihn seit Jahren betreuenden Mitarbeiter des Versicherers bekannt, dass alle Schriftstücke iZm diesem Vertrag (und einer Reihe weiterer Versicherungsverträge) trotzdem an seiner dem Versicherer zuvor bekanntgegebenen (bisherigen) Adresse zuzustellen seien. Nachdem der VN eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug widerrufen hatte, blieb er die Prämien für den vorliegenden Vertrag schuldig. Daraufhin übermittelte ihm der Versicherer eine qualifizierte Mahnung iSd § 39 VersVG an die ihm bekanntgegebene Adresse, welche postalisch hinterlegt wurde. Die Rechtsansicht, dass damit ab 14 Tagen nach der erwiesenen Zustellung durch Hinterlegung des Mahnschreibens ein qualifizierter Zahlungsrückstand iSd § 39 VersVG bestand, weil der Kläger im Hinblick auf seinen niemals revidierten Wunsch nach Zusendungen an die elterliche Adresse und wegen seines Widerrufs der Einzugsermächtigung dorthin mit der Zusendung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zu rechnen hatte, hält sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums.
 
 

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