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Zivilrecht

OGH: Zum Provisionsanspruch nach § 6 MaklerG (iZm Metageschäft)

Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist; auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern; wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner bzw Verhandlungspartner zu erwarten

05. 04. 2022
Gesetze:   § 6 MaklerG
Schlagworte: Maklerrecht, Provisionsanspruch, Metageschäft

 
GZ 4 Ob 164/21b, 25.01.2022
 
OGH: Der von der Klägerin verfolgte Provisionsanspruch nach § 6 MaklerG setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein zumindest konkludent geschlossener Maklervertrag zustande gekommen ist. Die Beweispflicht für das Zustandekommen dieses Vertrags trifft hier die Klägerin, die sich auf einen konkludent abgeschlossenen Maklervertrag zwischen den Parteien beruft.
 
Das Zustandekommen eines Maklervertrags zwischen den Parteien ist aus den Feststellungen nicht abzuleiten.
 
Die Beklagte hat bereits in erster Instanz das fehlende Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen eingewendet. Dem widerspricht es auch nicht, dass sie den Honoraranspruch der Klägerin in Bezug auf die andere Wohnung erfüllte. Ein Anerkenntnis hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Anspruchs liegt darin nicht und wurde von der Klägerin auch nicht behauptet.
 
Die Klägerin stützt sich darauf, mit der von der Beklagten beauftragten Makler GmbH ein Metageschäft bezüglich beider Wohnungen geschlossen zu haben. Dabei war die Klägerin vom Eigentümer mit der Suche nach einem Käufer und die Makler GmbH von der Beklagten mit der Suche nach einem geeigneten Objekt beauftragt worden.
 
Als Metageschäft wird eine spezielle Form des Gemeinschaftsgeschäfts zwischen Maklern bezeichnet, wenn die Gesamtprovision zwischen den beteiligten Maklern zu gleichen Teilen aufzuteilen ist. Auf derartige Geschäfte sind die Regeln des MaklerG nicht anzuwenden; sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Maklern.
 
Der Auftraggeber eines Maklers tritt zu dem anderen, im Rahmen eines Metageschäfts zugezogenen Makler in keine unmittelbare Rechtsbeziehung. In diesem Sinne verbieten die Standesregeln für Immobilienmakler sogar eine Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber des anderen Maklers ohne dessen Zustimmung, um so zu vermeiden, dass Kontakte des zweiten Maklers mit dem Auftraggeber des ersten als (schlüssige) Auftragserteilung an den zweiten Makler qualifiziert werden. Jedem Makler ist nur die Provision „seines“ Auftraggebers zugewiesen, sodass es – will der zweite Makler seinen Anteil unmittelbar geltend machen – einer Zession bedarf.
 
Handelt der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen. Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrags gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner bzw Verhandlungspartner zu erwarten.
 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das die Provisionsinformation enthaltende Exposé nicht der Beklagten direkt übermittelt, sondern der Immobilien GmbH, die es wiederum an die Beklagte weiterleitete. Unter diesen Umständen kann aber kein stillschweigender Vertragsabschluss angenommen werden.
 
Da es somit an einem – konkludent abgeschlossenen – Maklervertrag zwischen den Streitteilen fehlt, ist der von der Klägerin geltend gemachte Provisionsanspruch zu verneinen.
 
 

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