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Zivilrecht

OGH: Zur „wirklichen Einlösung“ beim Vorkaufsrecht

Der Vorkaufsberechtigte ist auch an die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und die Verpflichtung zur Sicherstellung nach Maßgabe des Drittvertrags gebunden

05. 04. 2022
Gesetze:   § 1072 ABGB, § 1075 ABGB
Schlagworte: Vorkaufsrecht, Einlösungsfrist, Fälligkeit der Kaufpreisforderung, Bankgarantie, Bescheinigung über aktuelle Bonität

 
GZ 7 Ob 187/21g, 26.01.2022
 
OGH: § 1075 ABGB sieht bei unbeweglichen Sachen eine Einlösungsfrist von 30 Tagen vor. Sie beginnt, wenn der Vorkaufsfall eingetreten ist und der Verpflichtete ein gehöriges Einlösungsangebot an den Berechtigten gerichtet hat. Für die „wirkliche Einlösung“ genügt aber nicht bloß die fristgerechte Ausübungserklärung. Es bedarf vielmehr auch der Leistung des Kaufpreises, wie ihn der Drittkäufer zu leisten hätte oder zumindest eines realen Zahlungsangebots innerhalb der Einlösungsfrist. Das Erfordernis der „wirklichen Einlösung“ bezweckt den Schutz des Vorkaufsverpflichteten, der letztlich nicht ohne Käufer oder Gegenleistung dastehen soll. Der Kaufpreis ist so zu erlegen, wie sich der Drittkäufer hiezu verpflichtet hat. Der Vorkaufsberechtigte ist auch an die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach Maßgabe des Drittvertrags gebunden.
 
Hier stellt sich die Frage der Abgabe eines realen Zahlungsangebots vor Fälligkeit des Kaufpreises. So ist eine im Auftrag des Vorkaufsberechtigten zugunsten des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten erstellte Bankgarantie über den vom Käufer zu entrichtenden Betrag, die ohne vorangehende Prüfung des Rechtsgrundes und unter Verzicht auf jedwede Einrede abrufbar ist, nach der Rsp ein reales Zahlungsangebot und somit eine wirkliche Einlösung iSd § 1075 ABGB. Auch der treuhändige Erlag des Kaufpreises wäre ein reales Zahlungsangebot, selbst wenn die Treuhandabwicklung im Kaufvertrag nicht vorgesehen war.
 
Die Erstkäuferin verpflichtete sich hier, Zug um Zug mit der beiderseitigen Unterfertigung des Vertrags - und somit vor Eintritt der Fälligkeit - die Finanzierungszusage eines Bankinstituts mit Sitz in der EU des Inhalts auszufolgen, dass der Gesamtkaufpreis bei der ausstellenden Bank zur Begleichung des Kaufpreises zur Verfügung steht. Mit der Finanzierungszusage bekundet die Bank, einen Kreditantrag geprüft zu haben und grundsätzlich zu einer Kreditvergabe bereit zu sein. Darin liegt grundsätzlich eine Bestätigung der Sicherstellung der Kaufpreisforderung. Der Vorkaufsberechtigte brachte dagegen eine Bestätigung seiner Bank bei, dass er bei ihr über ausreichend liquide Mittel in Kaufpreishöhe verfüge und jederzeit in der Lage sei, diese abzurufen. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass diese Bescheinigung keine Verpflichtung des Kreditinstituts begründe, sondern lediglich die aktuelle Zahlungsfähigkeit bestätige. Anders als die Finanzierungszusage, die die Erstkäuferin zu erbringen hatte, besteht darin keine Sicherstellung für die Kaufpreisforderung, sie stellt bloß eine Bescheinigung über die aktuelle Bonität zum Ausstellungszeitpunkt dar, die sich bis zum Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises jederzeit ändern könnte. Sie ist damit weder mit der von der Klägerin zu erbringenden Finanzierungszusage vergleichbar noch erfüllt sie die Erfordernisse eines realen Zahlungsangebots iSd Rsp.
 
 

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