Verweist der Gewährleistungspflichtige den Käufer zum Auslesen der Fehlermeldung an eine Vertragswerkstätte, so ist dies weder ein Anerkenntnis eines Mangels noch eine Verbesserungszusage oder ein deklaratives Anerkenntnis
GZ 5 Ob 240/21m, 31.01.2022
OGH: Gem § 1497 ABGB wird der Fristenlauf - auch von Gewährleistungsfristen - durch ein Anerkenntnis unterbrochen. Schon ein deklaratives Anerkenntnis reicht dafür aus. Für die Unterbrechung der Gewährleistungsfrist durch Anerkenntnis genügt nach der Rsp jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger (dem Grunde nach) verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt. Abzustellen ist auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung.
Das Berufungsgericht bezweifelt hier nicht, dass vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche ein deklaratives Anerkenntnis der Forderung bewirken und damit den Lauf der Gewährleistungsfrist unterbrechen und dass dies auch für Verbesserungszusagen gilt. Das bloße In-Aussicht-Stellen einer Überprüfung ist allerdings kein Anerkenntnis. Die Zurücknahme unter Vorbehalt oder die Rücksendung der Sache ohne Verbesserungsversuch wurden in der Rsp nicht als deklaratives Anerkenntnis durch Verbesserungszusage gewertet. Auch Handlungen oder Erklärungen eines vom Gewährleistungspflichtigen verschiedenen Dritten sind nach bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rsp nur dann geeignet, die Gewährleistungsfrist zu unterbrechen, wenn der Dritte auch berechtigt ist, den Gewährleistungspflichtigen rechtsgeschäftlich zu berechtigen oder zu verpflichten. Die Frage hängt daher von der Vertretungsmacht des erklärenden Dritten ab. Wird der erklärende Dritte weder als Verhandlungsgehilfe eingesetzt noch ihm zumindest beschränkte Vertretungsmacht erteilt, können Erklärungen des Dritten keine Unterbrechungswirkung entfalten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier habe die (allenfalls) gewährleistungspflichtige Beklagte den Käufer zwar zum Auslesen der Fehlermeldung an eine Vertragswerkstätte verwiesen, daraus sei aber weder ein Anerkenntnis eines Mangels noch eine Verbesserungszusage oder ein deklaratives Anerkenntnis allfälliger Gewährleistungsansprüche abzuleiten, entspricht der bisherigen Rsp und ist daher nicht korrekturbedürftig.