Rückständige Zinsen dürfen das bisher (zur Gänze) uneingeklagte Kapital nicht übersteigen
GZ 3 Ob 1/22a, 26.01.2022
OGH: Gem § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist für die Zinsenobergrenze die Höhe der Hauptschuld (des Kapitals) maßgebend (Verbot des ultra alterum tantum).
Lässt der Gläubiger die Zinsen bis auf den Betrag der Hauptschuld steigen, ohne seine Forderung gerichtlich geltend zu machen, stehen ihm keine weiteren Zinsen mehr zu. Da der Wortlaut des Gesetzes nicht unterscheidet, wird in der älteren Lit überwiegend vertreten, dass diese Vorschrift sowohl bei gesetzlichen als auch bei vertragsgemäßen Zinsen anzuwenden ist. Nach aA soll § 1335 ABGB nur für Verzugszinsen Geltung haben, weil vertraglich vereinbarte Zinsen als Entgelt und damit als eigenständige Hauptforderung anzusehen seien. Allgemein wird aber angenommen, dass § 1335 ABGB eine Art Wuchergrenze beinhaltet und damit insofern den Schutz des Schuldners bezweckt; die den Schuldner treffenden Zinsen sollen nicht in eine für ihn bedenkliche Höhe anschwellen. Dieser Schutzzweck muss grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Gattung der Zinsen zum Tragen kommen.
§ 1335 ABGB geht vom Regelfall aus, dass der Gläubiger seine Forderungen auf Kapital und Zinsen bisher nicht gerichtlich geltend gemacht hat. Dementsprechend ist mit „den Zinsen“ der (noch nicht geltend gemachte) Zinsenrückstand gemeint. § 1335 ABGB enthält demnach eine Art Wuchergrenze für rückständige Zinsen, die durch die Säumigkeit des Gläubigers gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 leg cit wird der Zinsenlauf mit Streitanhängigkeit aber auch dann neuerlich in Gang gesetzt und „perpetuiert“ (laufende Zinsen), wenn die rückständigen Zinsen die Höhe des Kapitals im Zeitpunkt der Klage bereits überschritten haben. Damit wird die den Gläubiger belastende Säumnis durch die gerichtliche Einklagung seiner Forderungen beendet. Dafür ist vorausgesetzt, dass über den Klagsbetrag und die zukünftig daraus resultierenden Zinsen noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Darüber hinaus ist in der Rsp anerkannt, dass § 1335 ABGB dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich durch Rückzahlung die Kapitalschuld vermindert, sodass der Zinsenrückstand, der bisher die Höhe der Hauptschuld noch nicht erreicht hatte, nunmehr den Rest der Hauptschuld übersteigt.
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass es sich bei der für die Zinsenobergrenze maßgebenden Hauptschuld um die ursprüngliche Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene Kapital, handelt. Die in mehreren E idZ getroffene Aussage ist daher dahin zu präzisieren, dass rückständige Zinsen das bisher (zur Gänze) uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen.