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Arbeitsrecht

VwGH: Unterlassen der beantragten mündlichen Verhandlung iZm Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Nach stRsp des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK, sodass die Durchführung der Verhandlung essenziell ist; gerade die mündliche Verhandlung ermöglicht es nämlich, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen

04. 04. 2022
Gesetze:   § 14 BEinstG, § 2 BEinstG, § 24 VwGVG, § 52 AVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Feststellung der Begünstigung, Unterlassen der beantragten mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2019/11/0057, 23.02.2022
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ iSd Art 6 EMRK, sodass die Durchführung der Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung ermöglicht es nämlich, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen.
 
Das VwG stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die im behördlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten, die als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt wurden. Die Ansicht, die vom Revisionswerber eingewendeten Störungen bei der Stuhl- und Harnentleerung hätten keine Berücksichtigung finden können, begründete das VwG (in Übernahme der Ausführungen der Fachärztin für Orthopädie) damit, dass diese Beeinträchtigungen befundmäßig nicht belegt worden seien. Die vom Revisionswerber im gesamten Verfahrensverlauf in konsistenter Weise angegebenen chronischen Schmerzzustände erachtete das VwG dem Anschein nach als durch die im Gutachten der Fachärztin für Orthopädie vorgenommene Bewertung des führenden Leidens inklusive Festlegung des oberen Rahmensatzes angemessen berücksichtigt.
 
Schon weil das VwG im vorliegenden Fall insofern nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen durfte, stellt das vom Revisionswerber zu Recht gerügte Unterlassen der mündlichen Verhandlung eine zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führende Rechtswidrigkeit dar (vgl. aus vielen VwGH 4.12.2017, Ra 2017/11/0256, und die dort zitierte Vorjudikatur).
 
 

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