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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Absehen von mündlicher Verhandlung

Der Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG setzt voraus, dass eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und - dies gilt für alle Tatbestände dieser Bestimmung - keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat; die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu; soweit es Art 6 EMRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben; Ausführungen für die Ermessensübung enthält das angefochtene Erkenntnis allerdings nicht; damit wurde das Absehen von der Verhandlung gem § 44 Abs 3 VwGVG nicht ausreichend begründet

04. 04. 2022
Gesetze:   § 44 VwGVG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Absehen von mündlicher Verhandlung, Begründung

 
GZ Ra 2020/02/0248, 04.03.2022
 
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen.
 
So entfällt die Verhandlung nach § 44 Abs 2 VwGVG, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Beide Voraussetzungen lagen im Revisionsfall nicht vor. Da das VwG mit Erkenntnis entschieden hat, kam ebenso wenig ein Absehen von der Verhandlung nach § 44 Abs 4 VwGVG, das voraussetzt, dass das VwG einen Beschluss zu fassen hat, in Betracht.
 
Auch die das Absehen von einer Verhandlung ermöglichende Bestimmung des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG kommt im Revisionsfall nicht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde gegen das Straferkenntnis nämlich aufgrund des Vorbringens betreffend die Bestellung ihres Bruders zum verantwortlichen Vertretungsorgan nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG aus dem Kreis der nach außen für die Gesellschaft vertretungsbefugten Geschäftsführer, ein wesentliches Tatsachenvorbringen erstattet und somit nicht nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, so wie es das VwG vermeint. Damit lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG nicht vor.
 
Der Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG (die weiteren Tatbestände dieser Bestimmung kommen fallbezogen nicht in Betracht) setzt voraus, dass eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und - dies gilt für alle Tatbestände dieser Bestimmung - keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Bestimmung räumt Ermessen ein und lässt damit eine verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall zu. Soweit es Art 6 EMRK gebietet, ist eine mündliche Verhandlung jedenfalls durchzuführen, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben.
 
Ausführungen für die Ermessensübung enthält das angefochtene Erkenntnis allerdings nicht. Damit wurde das Absehen von der Verhandlung gem § 44 Abs 3 VwGVG nicht ausreichend begründet.
 
Ebenso wenig ist den dem VwGH vorgelegten Verwaltungsakten ein Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung durch die Revisionswerberin und die belBeh zu entnehmen; solches wurde auch im Verfahren vor dem VwGH nicht vorgebracht (§ 44 Abs 5 VwGVG).
 
Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art 6 EMRK jedenfalls wesentlich und führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
 

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