Verweise in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung (28 Abs 3 VwGG) auf andere Teile der Revision sind zur Begründung der Zulässigkeit der Revision unbeachtlich
GZ Ra 2020/02/0230, 04.03.2022
VwGH: Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der VwGH ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen bloß allgemein die Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des VwGH darzutun, von welcher hg Rsp ihrer Ansicht nach das VwG in welchen Punkten abgewichen sein soll. Damit wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen jedoch nicht entsprochen.
Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit einer Revision bei einem behaupteten Verfahrensmangel voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - iS seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für die Revisionswerberin günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen - dargetan wird. Die Revisionswerberin darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel bloß zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen.
Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Die Revisionswerberin zeigte die erforderliche Relevanz nicht auf. Diesem Erfordernis der Relevanzdarlegung wird mit dem Verweis auf Ausführungen zur Relevanz in anderen Teilen der Revision nicht gerecht.
Schließlich wird in der Revision zur Zulässigkeit weiters nur allgemein vorgebracht, dass es sich in gegenständlicher Verwaltungssache um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handle, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweiche, die Jud des VwGH widersprüchlich sei bzw eine entsprechende Judikatur noch nicht vorliege.
Der Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision ist nicht zu entnehmen, welche relevanten Rechtsfragen sich im vorliegenden Zusammenhang stellen. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit einer Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht einmal ansatzweise dargelegt. Dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG wird damit nicht Genüge getan.