Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu; sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein; dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten
GZ Ra 2021/11/0071, 22.02.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC eröffnet ist. ISd § 8a Abs 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ein. Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art 6 EMRK bzw des Art 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es iSd Jud des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.
Die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer iS dieser Rechtsprechung fallgegenständlich erforderlich ist, stellt demnach keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das VwG diese Frage vertretbar gelöst hat. Dass die Annahme des VwG, wonach der Revisionswerber angesichts des Umstandes, dass er das gesamte Verfahren selbständig und ohne rechtliche Vertretung selbst geführt habe, durch seine Einwendungen und Stellungnahmen zu den Sachverständigengutachten sowie seine Beschwerde seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden unter Beweis gestellt habe, unvertretbar sei, zeigt die Revision nicht näher auf. Auf Grundlage dieser Annahme gab es für das VwG - anders als von der Revision angedeutet - auch keine Veranlassung, sich vom Revisionswerber einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Somit ist nicht ersichtlich, dass die vom VwG vorgenommene Einzelfallbeurteilung unvertretbar wäre.