§ 207i BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die Abberufung auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt
GZ 8 ObA 75/21v, 29.11.2021
OGH: § 207i BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die „vorzeitige“ Abberufung, wenn die Bestellung auf diese Funktion noch einer Befristung unterliegt. § 207i BDG nF ermöglicht im Fall, dass sich der Inhaber der Leitungsfunktion auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, die Abberufung aber auch dann, wenn bereits eine nach der alten Rechtslage erfolgte, auf unbestimmte Zeit wirksame Ernennung vorliegt. Ferner endet bei einer befristeten Bestellung auf eine Leitungsfunktion die Funktion immer dann, wenn die Frist abläuft und keine neuerliche Ernennung erfolgt ist (§ 207h Abs 3 Satz 1 BDG nF).