Ein Verzicht auf Überhangprovisionen und zugleich auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ist bei unberechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Geschäftsherrn sittenwidrig
GZ 4 Ob 142/21t, 25.01.2022
OGH: Während der arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf das Einkommen aus einem einzigen Vertragsverhältnis besonders angewiesen ist, ist dies bei Mehrfachagenten - wie hier beim Kläger - nicht der Fall. Das entgangene Einkommen des Klägers aus den verfallenen Provisionen war nach den Feststellungen auch kein wesentliches. Doch ist der Revision insoweit Recht zu geben, als dies bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.
In der bisherigen Rsp hat der OGH wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger wegen seiner unberechtigten Eigenkündigung keinen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG geltend machen konnte. Tatsächlich wird der Ausgleichsanspruch in der Lit als zentrales Argument für die Zulässigkeit von Provisionsverzichtsklauseln angeführt, weil die (entgangene) Provision bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt und der Verlust derart gemindert werden kann. Gerade dieser Ausgleichsanspruch wurde aber hier im Vertrag ebenfalls ausgeschlossen.
Die hier vereinbarte Verzichtsklausel erfasst auch die unberechtigte vorzeitige Vertragsauflösung des Geschäftsherrn. Dieser (die Beklagte) hat es damit einseitig in der Hand, dem Handelsvertreter (dem Kläger) seine für den Vertragsabschluss ausgelobten Überhangprovisionen zu nehmen, ohne dass dieser dafür irgendeine Form des Äquivalents, etwa im Rahmen eines Ausgleichsanspruchs, erhält. Eine derartige Vereinbarung ist als grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Klägers und somit als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB zu qualifizieren. Auf die Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB kommt es damit nicht weiter an.