Ein ausgeschlossener Gesellschafter kann nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO die Barabfindung vom im EWR-Ausland ansässigen Hauptgesellschafter an seinem Wohnsitzgericht einklagen
GZ 6 Ob 148/21i, 02.02.2022
OGH: Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen. Ein Ausspruch über die Verzinsung der baren Zuzahlung ist im Überprüfungsverfahren nicht erforderlich. Die ausgeschlossenen Gesellschafter haben für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf 2 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung folgenden Tag bis 2 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses in der Ediktsdatei. Für den darauf folgenden Zeitraum sind Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes geschuldet. Es kommt einheitlich der Verzugszinssatz des § 1000 Abs 1 ABGB zur Anwendung. § 456 UGB setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus. Ein solches liegt aber beim für den ausgeschlossenen Gesellschafter unfreiwilligen Gesellschafterausschluss nach dem GesAusG nicht vor.
Die ausgeschlossenen Gesellschafter können idR auch dann, wenn der zahlungspflichtige Hauptgesellschafter im Ausland sitzt, ihren Barabfindungsanspruch entweder bei ihrem Wohnsitzgericht oder in Österreich einklagen: Nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO (Art 5 Nr 1 lit a LGVÜ) kann vor dem Gericht des Erfüllungsorts geklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Der Begriff des Vertrags wird vom EuGH autonom ausgelegt. Danach kommt es entscheidend für die Qualifikation eines Rechtsverhältnisses als vertraglich darauf an, ob die von den Parteien abgegebene Verpflichtungserklärung freiwillig abgegeben wurde. Daher ist der Anspruch auf angemessene Barabfindung nach dem GesAusG vertraglicher Natur. Diesfalls ist der Hauptgesellschafter die Verpflichtung zur Zahlung zwar nicht freiwillig eingegangen, jedoch hat er vorher einen freiwilligen Akt gesetzt, der die Grundlage des Anspruchs bildet. Die ausgeschlossenen Gesellschafter können daher nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO (Art 5 Nr 1 lit a LGVÜ) ihren Anspruch am Gericht des Erfüllungsorts einklagen.
Nach § 907a Abs 1 ABGB ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers, also hier des ausgeschlossenen Gesellschafters zu erfüllen. Ein ausgeschlossener Gesellschafter kann daher nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO (Art 5 Nr 1 lit a LGVÜ) die Barabfindung vom im EWR-Ausland ansässigen Hauptgesellschafter an seinem Wohnsitzgericht einklagen.