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Strafrecht

OGH: § 43 StPO – zur Ausgeschlossenheit von Richtern

Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen; wurde allerdings im früheren Urteil mit Bezug auf die (den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende) Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Weise bewertet, die einer Vorverurteilung gleichkommt, kann – mit der Konsequenz von Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO – nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme begründet erscheinen, dass der betreffende Richter auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von seiner über den Fall bereits gebildeten Meinung abzugehen

29. 03. 2022
Gesetze:   § 43 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Vorbefasstheit

 
GZ 13 Os 91/21p, 12.01.2022
 
OGH: Zusammengefasst hätten (aus Beschwerdesicht) objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Tatrichter deshalb bestanden, weil diese zuvor (im zuletzt gesondert geführten Verfahren) das Urteil über Beteiligte gefällt hatten und dabei eine „qualifizierte Beurteilung der Schuldfrage“ auch in Bezug auf die Bf vorgenommen, sich somit bereits eine „vorgefasste inhaltliche Meinung“ zu deren „Rolle“ gebildet gehabt hätten.
 
Mit dem Hinweis auf diese Art der Vorbefasstheit wird keiner der Fälle des § 43 Abs 2 StPO (oder sonst einer Bestimmung über die Ausschließung, die eine ausdrückliche Aufzählung enthielte [§ 43 Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 3 oder 4 StPO]) angesprochen. Vielmehr kommt in der vorliegenden Konstellation Ausgeschlossenheit nur nach der Generalklausel des § 43 Abs 1 Z 3 StPO – soweit es die Schöffen betrifft iVm § 46 erster Satz StPO – in Betracht.
 
Danach ist ein Richter (oder Schöffe) vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn „andere“ Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
 
Zur Auslegung dieser Generalklausel kommt der europäischen Menschenrechtsjudikatur zum sog fair-trial-Gebot (Art 6 Abs 1 EMRK) besondere Bedeutung zu. Die angesprochene Norm umfasst alle Fälle der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche Motive. Wie die übrigen Bestimmungen der StPO über die Ausschließung stellt sie auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken.
 
Nach der Rsp des OGH, welche sich diesbezüglich mit jener des EGMR deckt, ist die Erledigung eines – wie hier – gegen Beteiligte anhängig gewesenen Strafverfahrens per se nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters in Zweifel zu setzen.
 
Zieht doch nicht schon der Umstand Ausschließung nach sich, dass sich Berufs- oder Laienrichter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet haben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass sie auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt seien, von dieser Meinung abzugehen.
 
Eine solche Annahme könnte im Fall der (wie hier) vorangegangenen Aburteilung von Beteiligten – nach dem objektiven Maßstab – freilich dann begründet erscheinen, wenn in jenem früheren Urteil mit Bezug auf die – den nunmehrigen Verfahrensgegenstand bildende – Tat des Angeklagten dessen Schuld in einer Vorverurteilung gleichkommender Weise bewertet wurde. Die Beurteilung, ob die Umstände des Falles insoweit Ausschließung begründen, orientiert sich an der – unter dem angesprochenen Aspekt – zu Art 6 Abs 1 EMRK entwickelten Jud des EGMR.
 
Fallkonkret war die namentliche Erwähnung der Bf als (weitere) Personen, die Suchtgift „anderen überlassen“ haben, zur Bewertung der Schuld der Angeklagten (Sa*, D* und B*) im über diese gefällten Urteil keineswegs erforderlich. Dafür ebenso wenig erforderlich war die Urteilsaussage, just die Bf seien es gewesen, „mit den[en]“ sich die Angeklagten iSd § 278 Abs 2 StGB (zur Begehung von Verbrechen nach dem SMG) zusammengeschlossen hätten.
 
Gerade dies lässt aber – umgekehrt – deutlich werden, dass ihre Namen dort nur illustrativ angeführt wurden. Sind doch die relevierten Urteilspassagen – nach ihrem Sinngehalt – auch sonst nicht als die Bf betreffende Schuldfeststellungen aufzufassen. Die Urteilsformulierungen, wonach die Bf „Suchtgift […] anderen überlassen“ hätten und die Angeklagten sich „mit“ ihnen zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hätten, beschreiben vielmehr äußere Umstände, ohne (irgend-)eine Aussage zu einem (allfälligen) Vorsatz der Bf zu treffen. Umso weniger kann daher gesagt werden, dass die Tatrichter schon im Urteil ON 270 auch in Ansehung des K* und des S* alle Strafbarkeitsvoraussetzungen als erfüllt angesehen hätten.
 
Zusätzlich gegen die Annahme einer „Vorverurteilung“ spricht, dass die Bf im Urteil ON 270 – unmissverständlich – als „abgesondert verfolgt“ bezeichnet werden, worin ebenfalls zum Ausdruck kommt, dass damit (gerade) keine Beurteilung ihrer Strafbarkeit vorgenommen werden sollte.
 
Schließlich wird im angefochtenen Urteil nicht auf Feststellungen im gegen die Beteiligten ergangenen Urteil (ON 270) abgestellt, sondern auf der Grundlage des im Verfahren gegen die Bf gewonnenen – umfangreichen – Beweisergebnisses eine eigenständige (tatsächliche und rechtliche) Würdigung vorgenommen.
 
Hiervon ausgehend bilden die angesprochenen, auf die Bf bezogenen Urteilsaussagen im vorangegangenen Urteil über Beteiligte – auf der Basis des zuvor Gesagten – keinen Grund, der geeignet wäre, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden und der Schöffen in Zweifel zu ziehen.
 
 

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