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Zivilrecht

OGH: Zur Vergütung nach §§ 86 f UrhG

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert der Nutzung des Werks, also nach dem angemessenen Entgelt für eine Werknutzungsbewilligung aus der Sicht redlicher Parteien

29. 03. 2022
Gesetze:   §§ 86 f UrhG, § 273 ZPO, Art 13 RL 2004/48/EG
Schlagworte: Urheberrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Eingriff, Verletzung, angemessenes Entgelt, Vergütung, Bereicherung, Lizenzgebühr, Schadenersatz, Ausmittlung, richterliches Ermessen

 
GZ 4 Ob 129/21f, 25.01.2022
 
OGH: Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw - bei schuldhaften Eingriffen - auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) haben nach stRsp eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Wert der Nutzung des Werks, also nach dem angemessenen Entgelt für eine Werknutzungsbewilligung aus der Sicht redlicher Parteien. Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ist von der Entgelthöhe bei im Voraus eingeholter Werknutzungsbewilligung auszugehen. Gegebenenfalls ist das angemessene Entgelt nach § 273 ZPO zu schätzen. Die Feststellung des üblichen Entgelts ist eine irrevisible Tatfrage; ob ein Entgelt nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen angemessen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung; wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden. Die Festsetzung des angemessenen Entgelts gem § 273 ZPO selbst ist als grundsätzlich revisible rechtliche Beurteilung zu qualifizieren (wozu auch die Frage zählt, welche maßgeblichen Faktoren zur Bemessung heranzuziehen sind, weil davon ihr Ergebnis abhängt).
 
Allgemeines Ziel der RL 2004/48/EG (zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) ist, ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, wobei die RL einen Mindeststandard für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen festschreibt, die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindert, stärker schützende Maßnahmen vorzusehen. Nach Art 13 der RL kann gegenüber einzelnen Verletzern angeordnet werden, dass sie dem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums zum Ausgleich des von diesem wegen der Verletzung seiner Rechte erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten haben, sofern sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie eine Verletzungshandlung vornahmen. Bei der Festsetzung des Schadenersatzes sind entweder alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und die zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber, zu berücksichtigen; stattdessen kann in geeigneten Fällen der Schadenersatz als Pauschalbetrag festgesetzt werden, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
 

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