Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Kontaktrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen; Kontaktrechtsentscheidungen sind zukunftsbezogene Rechtsgestaltung; sie bedürfen daher einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage, um sachgerecht zu sein; bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen
GZ 5 Ob 134/21y, 09.12.2021
OGH: Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, das im Konfliktfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustellen ist, wenn die nachteiligen Auswirkungen für das Kind jenes Maß überschreiten, das als Folge der Zerrüttung der Beziehung der Eltern ganz allgemein in Kauf genommen werden muss. Soweit die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet, steht den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr nicht zu. Im Konfliktfall hat der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils daher gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten, auch wenn die Ausübung immer nur vorübergehend oder bis auf weiteres, grundsätzlich aber nicht für immer untersagt werden kann.
Grundsätzlich muss jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme genutzt werden. Nach stRsp kommt auch der Weigerung eines unmündigen Minderjährigen, mit einem Elternteil in Kontakt zu treten, ein Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit gegen seinen feststehenden unbeeinflussten Willen die Ausübung des Kontaktrechts ermöglicht werden soll, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. Die Mündigkeit bildete dabei keine starre Grenze, zumal die Einstellung eines Kindes zum Kontaktrecht mit zunehmendem Alter größeres Gewicht erlangt. Jüngere Kinder können aber auch gegen ihren Willen zu einem Kontakt verhalten werden. Die bloße Befürchtung einer Irritation des Kindes oder eine „angstbetonte Beziehung“ reichen aber nicht aus, das Kontaktrecht zu untersagen. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Kontaktrechts beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, sind die persönlichen Kontakte vorübergehend zu untersagen.
Kontaktrechtsentscheidungen sind zukunftsbezogene Rechtsgestaltung. Sie bedürfen daher einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart reichenden Tatsachengrundlage, um sachgerecht zu sein. Bei der Beurteilung darf nicht nur von der momentanen Situation ausgegangen werden, es sind auch Zukunftsprognosen anzustellen.
Der Vater beruft sich auf diese Grundsätze und macht dazu insbesondere geltend, dass die Familiengerichtshilfe bereits am 24. 7. 2019 Stellung nahm, und die Erstrichterin zuletzt am 19. 8. 2019, somit deutlich mehr als ein Jahr vor der Entscheidung, selbst (telefonisch) nachfragte. In der Stellungnahme vom 24. 7. 2019 werden Kontakte des Vaters zu seiner Tochter keineswegs als deren Wohl abträglich angesehen, sondern darauf hingewiesen, dass solche künftig durch professionelle Dritte begleitet werden und im Wohnumfeld der Minderjährigen stattfinden sollen. Auch in ihrer telefonischen Ergänzung vom 19. 8. 2019 hat die fachkundige Mitarbeiterin der Familiengerichtshilfe darauf hingewiesen, dass begleitete Kontakte der Minderjährigen zu ihrem Vater langfristig sinnvoll wären, um ihr eine positive Erfahrung mit ihrem Vater zu ermöglichen.
Es steht außer Frage, dass die festgestellten Verhaltensweisen des Vaters (zwei Faustschläge gegen den linken Oberarm und Ankündigung, der Minderjährigen die Zähne auszuschlagen) inakzeptabel sind. Sie waren aber bereits Gegenstand der Stellungnahme vom 24. 7. 2019 und sind damit in die Empfehlung für begleitete Kontakte im Wohnumfeld der Minderjährigen miteingeflossen, sodass nach der Aktenlage schon eine plausible Erklärung dafür fehlt, warum nach der telefonischen Auskunft vom 19. 8. 2019 persönlicher Kontakt „vielleicht nicht sofort sinnvoll“, aber begleitete Kontakte langfristig doch sinnvoll erscheinen, wenn zuvor eine Interaktionsbeobachtung stattfindet. Dieser Widerspruch kann hier aber dahin stehen, weil der Vater mit seinen Anträgen im Ergebnis ohnedies nur darauf abzielt, dass ihm ein Kontakt unter Beobachtung der Interaktion ermöglicht wird. Das Erstgericht hat diese Stellungnahmen zwar festgehalten, ist darauf bei der Beurteilung des Kindeswohls aber nicht mehr zurückgekommen, sodass Anhaltspunkte dafür fehlen, ob die inzwischen verstrichene Zeit nach fachkundiger Einschätzung ausreicht, um dem Vater ungeachtet der intolerablen Vorfälle die Möglichkeit zu eröffnen, mit seiner Tochter in dem von ihm angestrebten Rahmen in Kontakt zu treten, zumal eine solche Kontaktaufnahme bei richtigem Verständnis der Stellungnahme der Familiengerichtshilfe grundsätzlich auch im Interesse der Minderjährigen liegt.
Wie dargestellt, ist der Wille eines unmündigen Minderjährigen keineswegs unbeachtlich. Der Weigerung der Tochter, mit ihrem Vater in Kontakt zu treten, kommt daher ein gewisses Gewicht bei der Beurteilung zu, inwieweit dem Vater in Anbetracht der Vorfälle vom 29. 5. 2019 dennoch die Ausübung des (sehr eingeschränkt angestrebten) Kontaktrechts ermöglicht werden soll. Die Minderjährige hat dazu im Alter von knapp über neun Jahren am 12. 11. 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihren Vater auch im Rahmen eines Besuchskaffees nicht sehen will, und diese Haltung bei einem Telefonat mit der Erstrichterin am 27. 10. 2020 bekräftigt, die darüber einen Aktenvermerk aufgenommen hat. Ein (nach dem Inhalt des Aktenvermerks zuvor mit der Mutter vereinbartes) Telefonat erlaubt keine Aussage darüber, ob die Minderjährige bei diesem Gespräch ihren unbeeinflussten Willen wiedergegeben hat. Da die Vorinstanzen dem Willen der Tochter bei ihrer Entscheidung über das vom Vater angestrebte Kontaktrecht besonderes Gewicht beigemessen haben, ist ein persönlicher Eindruck darüber, ob die geäußerte Ablehnung auf einer autonomen Willensbildung beruht, für die Entscheidungsfindung aber unerlässlich. Damit kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, inwieweit die (grundsätzlich auch in den Stellungnahmen der Familiengerichtshilfe befürwortete) Ausübung eines begleitenden Kontaktrechts (im begehrten eingeschränkten Rahmen) ungeachtet der seit den Vorfällen vergangenen Zeit bei der Minderjährigen zu einer Verfestigung ihrer ablehnenden Haltung führen würde und damit nicht bloß vorübergehende, ihrem Wohl daher abträgliche Auswirkungen hätte.
Eine abschließende Beurteilung des vom Vater für einen eingeschränkten Zeitraum angestrebten Kontaktrechts unter fachkundiger Beobachtung, um die Interaktion zwischen ihm und seiner Tochter beurteilen zu können, ist nach der bisherigen Sachverhaltsgrundlage nicht möglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren möglichst zeitnahe Entscheidungsgrundlagen zu schaffen und sich gegebenenfalls persönlich einen Eindruck davon zu verschaffen haben, ob die Ablehnung der Minderjährigen, mit ihrem Vater in Kontakt zu treten, auf einer unbeeinflussten Willensbildung beruht.