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Zivilrecht

OGH: Zum Begriff „Unfall“ in der privaten Unfallversicherung

Ein Unfallereignis liegt vor, wenn objektiv für den betroffenen VN kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte

29. 03. 2022
Gesetze:   Art 6.1. AUVB 2011
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Begriff des Unfalls, von außen einwirkendes Ereignis, Unerwartetheit, Unvorhersehbarkeit, Plötzlichkeit, Beherrschbarkeit

 
GZ 7 Ob 178/21h, 26.01.2022
 
OGH: Ein Unfall liegt nach Art 6.1. AUVB 2011 vor, wenn der VN durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
 
Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des VN nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom VN bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den VN eingewirkt hat. Zum Begriff der „Plötzlichkeit“ des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den VN muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ sind damit zwanglos alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den VN unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liegt damit nur dann vor, wenn objektiv für den betroffenen VN kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte. Hat also ein VN zwar selbst nicht damit gerechnet, den konkreten widrigen Umständen in dieser Form zu begegnen, hätte er dies aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation tun müssen, mangelt es an der beachtlichen subjektiven Komponente, sodass nicht von „Plötzlichkeit“ und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann.
 
Hier leidet der VN an Diabetes Mellitus und diabetischer Polyneuropathie. Ein Charakteristikum der Erkrankung Diabetes Mellitus ist die schlechte Wundheilung, die erhöhte Infektionsanfälligkeit sowie eine allgemein stark erhöhte Komplikationsrate bei Erkrankungen und Verletzungen. Charakteristikum der diabetischen Polyneuropathie ist der teilweise oder vollständige Funktionsausfall der sensiblen und motorischen Nerven. Der VN nahm im Rahmen einer Massage-Behandlung ein Fußbad, bei dem zur Erwärmung des Wassers ein elektronisches Gerät verwendet wurde. Aufgrund einer Fehlfunktion erhitzte das Gerät das Wasser zu stark, was dem VN aber aufgrund seiner Erkrankungen zunächst nicht auffiel. Als er die Hitze bemerkte, zog er die Beine zwar sofort aus dem Wasser, hatte aber bereits zweit- und drittgradige Verbrennungen erlitten. Die Ansicht, dass die Einwirkung des heißen Wassers ein Unfall iSd Art 6.1. AUVB 2011 ist, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
 

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