Zu vergleichen ist die versicherte Person, wie sie ist (also mit vorhandenen Gebrechen und Krankheiten) und wie sie auf das Unfallereignis reagiert hat, mit ihrem Zustand ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit und wie sie auf den Unfall dann reagiert hätte
GZ 7 Ob 178/21h, 26.01.2022
OGH: Art 19.3. AUVB 2011 sieht eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist. Der durchschnittliche VN versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten, Gebrechen oder Abnützungserscheinungen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen. Bei der Quantifizierung des Mitwirkungsanteils ist vom konkreten VN und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen. Zu vergleichen ist die versicherte Person, wie sie ist (also mit vorhandenen Gebrechen und Krankheiten) und wie sie auf das Unfallereignis reagiert hat, mit ihrem Zustand ohne das konkrete Gebrechen oder die konkrete Krankheit und wie sie auf den Unfall dann reagiert hätte. Der Mitwirkungsanteil eines Gebrechens oder einer Krankheit an den Unfallfolgen ist eine nicht revisible Tatfrage.
Der VN erlitt hier aufgrund der Einwirkung von heißem Wasser über rund 10 Minuten auf die Haut zweit- und drittgradige Verbrennungen, weil er aufgrund seiner Erkrankungen zu spät auf die thermischen Gegebenheiten reagierte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass ein Mitwirkungsanteil der Vorerkrankungen des VN an seinen Verbrennungen zu verneinen ist, bedarf keiner Korrektur durch den OGH, weil der VN durch das Unfallereignis (Einwirkung von heißem Wasser auf die Haut) dieselben Unfallfolgen (Verbrennungen) auch ohne seine Vorerkrankungen erlitten hätte.
Ebenfalls nicht korrekturbedürftig ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass ein Mitwirkungsanteil der Vorerkrankungen des VN an den weiteren Unfallfolgen, nämlich der chronischen Infektion/Sepsis und der Amputation des linken Unterschenkels, sehr wohl zu berücksichtigen ist, stellte das Erstgericht doch fest, dass bei den vom VN erlittenen Verbrennungen das Risiko einer Wundinfektion samt nachfolgender Amputation im Vergleich zu Personen ohne seine Vorerkrankungen deutlich höher ist.