Ein Zuschlag von 20 % gem § 9 Abs 2 AHK steht im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu
GZ 1 Ob 237/21s, 25.01.2022
OGH: Wird in den Fällen des § 9 Abs 1 Z 3 AHK (schöffengerichtliches Verfahren und einzelrichterliches Verfahren gem § 61 Abs 1 Z 5 StPO) oder § 9 Abs 1 Z 4 AHK (geschworenengerichtliches Verfahren) zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in der Höhe von 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und den Gerichtstagen über Nichtigkeitsbeschwerde angemessen (§ 9 Abs 2 AHK).
Gem § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die (Bescheid-)Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. In Verwaltungsstrafsachen kann sich das Rechtsmittel gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst - den Schuldspruch - richten. Nach § 13 Abs 4 AHK gelangt auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen § 9 AHK sinngemäß zur Anwendung. Da aber nur gegen die Urteile der Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 280 StPO) und der Geschworenengerichte (§ 344 StPO) die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offenstehen, kann entsprechend § 9 Abs 2 AHK allein in diesen Verfahren, wenn zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben wird, ein Zuschlag iHv 20 % zu den Honoraransätzen für die Ausführung der Rechtsmittel und die Gerichtstage darüber in Betracht kommen. Da gegen Urteile in einzelrichterlichen Verfahren gem § 61 Abs 1 Z 5 StPO, die zwar ebenfalls in § 9 Abs 1 Z 3 AHK genannt werden, nur das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann, fallen diese jedenfalls nicht darunter. Daraus leitet sich ab, dass nur ein mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zulässig verbundenes Rechtsmittel einen Zuschlag nach § 9 Abs 2 AHK rechtfertigt.
Die Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen, mit der Schuldspruch und/oder Strafhöhe bekämpft werden können, kennt keine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. Nach § 13 Abs 4 AHK ist dessen § 9 nur sinngemäß anzuwenden; eine Unterscheidung soll danach erfolgen, ob sich das Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. In § 9 Abs 1 Z 1 bis 4 AHK werden niedrigere Honoraransätze für die Berufung wegen Strafe und höhere für die volle Berufung bzw die Nichtigkeitsbeschwerde genannt. Diese Differenzierung gelangt auch für die Bescheidbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen zur Anwendung, bei der es sich jedenfalls nicht um zwei verbundene Rechtsmittel handeln kann. Je nachdem, ob sich das Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, kommt entsprechend § 9 Abs 1 AHK der niedrigere oder höhere Honoraransatz zur Anwendung. Ein Zuschlag von 20 % gem § 9 Abs 2 AHK steht dagegen nicht zu.