Der Anspruch gegen eine juristische Person verjährt in 30 Jahren, wenn deren Organe eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB begangen haben
GZ 8 Ob 28/21g, 25.01.2022
OGH: Der Anspruch gegen eine juristische Person verjährt erst in 30 Jahren, wenn deren Organ einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt. Dies gilt auch, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat. Beim Handeln eines Organs für die juristische Person geht es - anders als bei der Haftung für Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB oder für Repräsentanten - nicht um das Einstehen-Müssen für fremdes Verhalten, sondern um Eigenhandeln der juristischen Person selbst.
Grundsätzlich gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB dann, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter gerade dem Geschädigten gegenüber verwirklichte Straftat an. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Die materielle Rechtskraft einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung bewirkt jedoch, dass der Verurteilte sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber nicht darauf berufen kann, dass er die bestrafte Tat nicht begangen habe. An das Fehlen einer Verurteilung oder an einen Freispruch ist das Zivilgericht nicht gebunden. Der Zivilrichter kann auch zu einer für den Schädiger ungünstigeren Beurteilung als der Strafrichter kommen. Einem Geschädigten steht es damit auch ohne strafgerichtliche Verurteilung - oder bei Verurteilung wegen eines geringfügigeren Delikts - offen, im nachfolgenden Zivilverfahren das Vorliegen einer qualifizierten strafbaren Handlung iSd § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB zu behaupten und zu beweisen.
Im vorliegenden Fall wären die vom klagsabweisenden Teilurteil des Berufungsgerichts umfassten Ansprüche dann nicht verjährt, wenn der Klägerin der Nachweis gelingt, dass der vorgebrachte Schaden aus einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eines Organs der Beklagten entstanden ist. Der festgestellte Sachverhalt, aus dem sich nicht ergibt, für welche konkreten strafbaren Handlungen welcher Repräsentanten die Beklagte als Verband verantwortlich gemacht werden soll, reicht für diese Beurteilung nicht aus. Es werden nach Erörterung mit den Parteien und allfälliger Ergänzung ihres Vorbringens konkrete Feststellungen dazu zu treffen sein, welchen Organen der Beklagten die Klägerin welches strafbare Verhalten vorwirft, wie dieses allenfalls strafrechtlich zu qualifizieren ist sowie ob bereits ein strafgerichtliches Urteil vorliegt. Sollte der Klägerin aufgrund der Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens der Beweis der Voraussetzungen des § 1489 Satz 2 ABGB gelingen, wären die gesamten Klagsforderungen noch nicht verjährt.