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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht des Arztes (endoskopische Bandscheibenoperation)

Der Arzt muss den Patienten über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen

29. 03. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Patient, Aufklärungspflicht, Erfahrung des Arztes, Anzahl der durchgeführten Operationen, Operationsmethode, Endoskopie

 
GZ 4 Ob 174/21y, 25.01.2022
 
OGH: Der OGH sprach bereits aus, dass eine Aufklärung des Patienten über die Anzahl der vom Arzt vorher nach einer bestimmten Methode ausgeführten Operationen nicht erforderlich ist, wenn der Arzt die vorgesehene Operation nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung und jenen über die Ausübung der ärztlichen Kunst ausführen darf. Dieser E lag zugrunde, dass bei laparoskopischen Dickdarmoperationen erst nach 40 bis 50 gleichartigen Eingriffen davon ausgegangen werden kann, dass ein Operateur die spezielle Operationsmethode vollkommen beherrscht und der behandelnde Arzt erst 5 solcher Eingriffe durchgeführt hat.
 
Der OGH sieht keinen Anlass, von dieser Rsp abzuweichen. IZm dem hier gegebenen Sachverhalt stellt sich zudem nicht die Frage, ob diese Rsp auch dann gelte, wenn die Erfahrung eine bedeutendere Rolle spielt als bei anderen Eingriffen und die mangelnde Erfahrung ein höheres Risiko des Auftretens von Komplikationen wie Nervenverletzungen bedeutet. Hier ist nämlich festgestellt, dass der Operateur große Erfahrung mit Bandscheibenoperationen in offener Methode, für die endoskopische Methode die vorgesehene Schulung absolviert, zunächst an 5 Leichen geübt und etwa 5 endoskopische Operationen unter Anleitung durchgeführt hatte und die Klägerin die fünfte Patientin war, die er selbständig ohne Anleitung endoskopisch operierte. Weiters ist festgestellt, dass der Operateur das von ihm durchgeführte endoskopische Verfahren ordnungsgemäß erlernt hatte und seine Kenntnisse geeignet waren, um Operationen eigenständig durchzuführen.
 
Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeiten der Behandlung oder der Operation mit dem Patienten erörtern. Er muss den Patienten aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Der vorliegende Sachverhalt ist allerdings dadurch geprägt, dass sich die Risiken beider Operationsmethoden (offene oder endoskopische Operation) grundsätzlich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Somit ist auch nach diesem Gesichtspunkt keine Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. Auch aus der Rsp, wonach der Patient aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden sichersten Maßnahmen zur möglichsten Ausschaltung oder Einschränkung bekannter Operationsgefahren hat, ist für die Klägerin nichts zu gewinnen, zumal aus den Feststellungen nicht resultiert, dass die endoskopische Operation unsicherer als die offene Operationsmethode sei. Die endoskopische Methode wird vielmehr allgemein dahin bewertet, dass sie gegenüber der offenen Methode keine wesentlichen Nachteile, sondern eher Vorteile zeigt.
 
 

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