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Sozialrecht

VwGH: Ansprüche nach dem EpidemieG

§ 32 Abs 1 EpidemieG begründet nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Anspruch auf Vergütung für ein von einem Veranstaltungsverbot gem § 15 EpidemieG mittelbar betroffenes Unternehmen

28. 03. 2022
Gesetze:   § 32 EpidemieG, § 15 EpidemieG, § 20 EpidemieG
Schlagworte: Epidemierecht, Corona, Verdienstentgang, Vergütung, von Veranstaltungsverbot mittelbar betroffenes Unternehmen

 
GZ Ro 2021/03/0019, 09.02.2022
 
VwGH: Das VwG hat zutreffend ausgeführt, dass § 32 Abs 1 EpidemieG nach seinem eindeutigen Wortlaut keinen Anspruch auf Vergütung für ein von einem Veranstaltungsverbot mittelbar betroffenes Unternehmen (wie hier die Revisionswerberin) begründet.
 
Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG - ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm - eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gem § 20 EpidemieG voraussetzt, und demgemäß eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 32 Abs 1 Z 5 EpidemieG auf mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens durch ein Veranstaltungsverbot gem § 15 EpidemieG ablehnt. Auf dieser Basis ist auch der vorliegende Revisionsfall zu lösen.
 
An dieser Beurteilung ändert - entgegen der von der Revisionswerberin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Februar 2022 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 15. Dezember 2021, E 3754/2021-9, vertretenen (nicht näher begründeten) Auffassung - der Umstand nichts, dass die Schließung von Verkehrsanstalten (wie Seilbahnen) nach § 26 iVm § 20 EpidemieG einen Verdienstentgangsanspruch nach § 32 EpidemieG begründen kann: Die Sonderregelung des § 26 EpidemieG, die selbst nicht die auf ihrer Grundlage zu ergreifenden Maßnahmen determiniert, ermächtigt iVm § 20 EpidemieG die BVB zu Betriebsschließungen und Betriebsbeschränkungen und damit zu Eingriffen iSd § 20 iVm § 26 EpidemieG, die einer Vergütung nach § 32 Abs 1 EpidemieG zugänglich sind, während ein - im Revisionsfall in Rede stehendes - Veranstaltungsverbot nach § 15 EpidemieG bloß mittelbare Auswirkungen auf davon Betroffene zeitigt.
 
 

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