Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind; eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe
GZ Ra 2021/04/0226, 20.01.2022
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach klargestellt, dass die Erstellung der Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig angebracht, wie eine schematische Festlegung der Umstände des Einzelfalles betreffend die Strafzumessung oder die Gründe für die Verhängung einer bedingten Nachsicht oder Teilnachsicht der verhängten Strafe. Wenn das VwG bei seiner Entscheidung die jeweiligen fallbezogenen Umstände im Rahmen der bestehenden Rsp gewürdigt hat und ihm im Rahmen dieser fallbezogenen Beurteilung keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, kann ein solches Erkenntnis nicht erfolgreich mit Revision angefochten werden.
Die vorliegende Revision zeigt in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, inwiefern die rechtliche Beurteilung durch das VwG, das in seiner Begründung die Umstände der wiederholten Tathandlungen, die der Strafzumessung jeweils zugrundeliegenden Umstände und darüber hinausgehend die in der mündlichen Verhandlung erzielten Ermittlungsergebnisse ausführlich gegenüber abgewogen hat, eine zu korrigierende Fehlbeurteilung darstelle.