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Fremdenrecht

VwGH: Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG

Nach der Rsp des VwGH sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig

28. 03. 2022
Gesetze:   § 9 BFA-VG
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens, strafgerichtliche Verurteilungen, Interessenabwägung

 
GZ Ra 2020/21/0200, 14.02.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich, und es sind daher in diesen Fällen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig. Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen; das gilt umso mehr für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs 4 BFA-VG erfüllt sind.
 
Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Revisionswerbers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung iSd § 9 Abs 1 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dringend geboten ist.
 
Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, ist hier trotz der einschlägigen Rückfälle des Revisionswerbers insgesamt nicht gegeben. Einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Revisionswerbers bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw der Umstand, dass er noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe. Vor diesem Hintergrund ist von keiner derart massiven Gefährdung auszugehen, die es erlaubt hätte, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den in Österreich geborenen Revisionswerber zu erlassen, der nach den Feststellungen des VwG, denen keine Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers zur Türkei zu entnehmen sind, sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt.
 
Da das VwG somit die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
 
 

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