Auf das durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f AVG nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gem § 32 VwGVG anzustreben gewesen; ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig
GZ Ra 2022/11/0032, 22.02.2022
VwGH: Der anwaltlich vertretene Revisionswerber hat mit seinem ausdrücklich auf § 69 AVG gestützten Antrag die Wiederaufnahme des mit Bescheid der belBeh vom 15. Februar 2018 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung beantragt und den Gegenstand seines Antrages auch in seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der belBeh vom 13. September 2021 bekräftigt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass der gegenständliche Antrag anders, nämlich als Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu deuten gewesen wäre.
Eine Stattgebung des Antrages hätte aus dem Grunde des § 69 Abs 1 AVG vorausgesetzt, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ wurde, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig war.
Dies trifft jedoch nicht zu: Der Revisionswerber hatte nämlich in dem wiederaufzunehmenden Verfahren gegen den Bescheid der belBeh vom 15. Februar 2018 eine Beschwerde erhoben, über welche das VwG mit Erkenntnis vom 20. April 2018 in der Sache entschieden hat.
Auf das durch Erkenntnis des VwG abgeschlossene Verfahren waren die §§ 69 f AVG somit nicht anwendbar; die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem - hier von dem anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht gestellten - Antrag gem § 32 VwGVG anzustreben gewesen. Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig.