Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden; der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen VwG
GZ Fr 2021/10/0003, 03.02.2022
VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein VwG, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen. Dieser Zweck ist schon dann erreicht, wenn das VwG noch vor Einlangen des Fristsetzungsantrages entschieden hat, die Durchführung eines weiteren Verfahrens betreffend den Fristsetzungsantrag, um den derart schon erreichten Zweck weiterhin zu verfolgen, geht dann ins Leere.
Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung - unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden.
Der für die Prüfung der Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages allein maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Einlangens beim zuständigen VwG.
Bei Einlangen des gegenständlichen Fristsetzungsantrages beim VwG am 14. Oktober 2021 war die in Frage stehende Rechtssache allerdings durch das in der Verhandlung am 3. September 2020 verkündete Erkenntnis bereits entschieden.
Der sich somit als unzulässig erweisende Fristsetzungsantrag war gem § 38 Abs 4 erster Satz iVm § 34 Abs 3 VwGG zurückzuweisen.