Abgesehen vom Verwirkungstatbestand nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers; sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein
GZ 4 Ob 184/21v, 16.12.2021
OGH: Nach der Rsp kann nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich sein. Ob ein formal bestehender Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, ist nach allgemeinen Grundsätzen aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, wobei Rechtsmissbrauch nicht nur dann vorliegt, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung darstellt, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht.
Abgesehen vom Verwirkungstatbestand nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein.
Der Senat hat auch zu 4 Ob 58/93 gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Eigentümers den Schikaneeinwand verneint, weil diesem nicht vorgeworfen werden konnte, so augenscheinlich eine Schädigung des Unternehmers zu bezwecken, dass andere Ziele der Rechtsausübung in den Hintergrund treten. In einer weiteren E (2 Ob 106/00b) wurde ausgesprochen, dass auch bereits vorgenommene große Investitionen im öffentlichen Interesse die Ausübung des Eigentumsrechts nicht zur Schikane machen.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen vertretbar den klägerseits behaupteten Rechtsmissbrauch der Beklagten, der in der Inanspruchnahme ihrer Markenrechte gelegen sein soll, verneint. Den Klägerinnen ist es insgesamt nicht gelungen, Gründe für einen – wie von der Rsp gefordert – krassen Ausnahmefall darzulegen, bei dem ihren Interessen ein größeres Gewicht zukäme als dem legitimen Interesse der Beklagten am Markenschutz.