Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur amtswegigen Löschung von Rechtstatsachen im Firmenbuch

Fällt die Wirksamkeit einer konstitutiven Eintragung nachträglich weg, so stimmt die materielle Rechtslage mit der eingetragenen nicht überein und ist demnach die Eintragung unzulässig

22. 03. 2022
Gesetze:   § 10 FBG, §§ 41 ff GmbHG
Schlagworte: Firmenbuch, deklarative Eintragungen, konstitutive Eintragungen, Unzulässigkeit, Wegfall der Wirksamkeit, Rechtstatsachen, amtswegige Löschung, Wiederherstellung

 
GZ 6 Ob 157/21p, 28.09.2021
 
OGH: Ist oder wird eine Eintragung in das FB wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht gem § 10 Abs 2 FBG von Amts wegen löschen. Unzulässig ist eine Eintragung insbesondere dann, wenn sie sachlich unrichtig ist oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen, deren Mangel die Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheinen lässt; gelöscht werden können von Anfang an unzulässige bzw unrichtige Eintragungen oder wenn gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen. Eine Eintragung ist auch zu löschen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Vornahme zwar zulässig war, jedoch zwischenzeitig unzulässig geworden ist. § 10 Abs 2 FBG gilt nicht nur für Ersteintragungen, sondern auch für Folgeeintragungen wie zB eine Kapitalerhöhung.
 
Zur Frage, ob die amtswegige Löschung von Rechtstatsachen, die durch spätere Eintragungen obsolet geworden sind, unter § 10 Abs 2 FBG subsumiert werden kann, wird zwischen deklarativen und konstitutiven Eintragungen unterschieden. Deklarative Eintragungen sind solche, die die unabhängig vom Firmenbuchstand bestehende Rechtsverhältnisse im FB dokumentieren sollen. Konstitutive Eintragungen sind solche, bei denen das Rechtsverhältnis, das im FB eingetragen ist, erst durch die Eintragung begründet wird. Diese Rechtswirkung tritt nur ein, wenn sie im Gesetz für die jeweilige Eintragung vorgesehen ist, also etwa bei Entstehung von Rechtsträgern. Bei deklarativen Eintragungen wird eine Eintragung ab dem Zeitpunkt unzulässig, ab dem der Firmenbuchstand nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Wird etwa durch Gesellschafterbeschluss der bisherige Geschäftsführer einer GmbH wirksam abberufen und ein anderer wirksam bestellt, so ist ab diesem Zeitpunkt die Eintragung des abberufenen Geschäftsführers unrichtig.
 
§ 10 Abs 2 FBG erfasst auch konstitutive Eintragungen. Bei konstitutiven Eintragungen ist aber gerade wegen der rechtsbegründenden Eigenschaft der Eintragung idR die materielle Rechtslage mit der im FB dokumentierten identisch. Die Eintragung ist bei konstitutiven Eintragungen zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit. Die Wirksamkeit einer konstitutiven Eintragung kann auch nachträglich wegfallen, so etwa wenn einer Beschlussanfechtungsklage nach § 41 GmbHG betreffend einen im FB eingetragenen, anfechtbaren Beschluss rechtskräftig stattgegeben wurde. Diesfalls ordnet § 44 Abs 1 GmbHG die amtswegige Löschung der Eintragung an. Nur in diesen Fällen stimmt bei konstitutiven Eintragungen die materielle Rechtslage mit der eingetragenen nicht überein und ist demnach die Eintragung unzulässig.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at