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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (DSGVO)

Die Herausgabe personenbezogener Daten eines Genossenschafters an einen anderen Genossenschafter ist vom Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO umfasst; eine Interessenabwägung ist nicht erforderlich

22. 03. 2022
Gesetze:   Art 6 DSGVO, § 1194 ABGB, § 1175 ABGB, § 14 GenG
Schlagworte: Datenschutzrecht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Weitergabe, Name, Adresse, Genossenschaftsmitglieder, Ausübung von Minderheitsrechten, Interessenabwägung

 
GZ 6 Ob 214/21w, 22.12.2021
 
OGH: Gem Art 6 Abs 1 DSGVO kommen für die Begründung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ua in Betracht, dass die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (lit b), oder dass die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (lit c), oder dass die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (lit f).
 
Der von der Datenverarbeitung betroffene Genossenschafter ist Vertragspartei des Genossenschaftsvertrags. Aus der mit dem Einsichtsrecht des Genossenschafters gem § 1194 Abs 1 S 2 iVm § 1175 Abs 4 ABGB korrespondierenden Pflicht der Genossenschaft, ebenso wie aus der (Neben-)Pflicht, die effektive Ausübung der Minderheitenrechte des Genossenschafters zu gewährleisten, die gefährdet wäre, wenn dem Genossenschafter die übrigen Genossenschafter und ihre Erreichbarkeit unbekannt wären, folgt, dass die Einsicht in Adressdaten übriger Genossenschafter jedenfalls für die Erfüllung bzw Abwicklung des Genossenschaftsvertrags notwendig ist (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO). Dies wurde auch bereits zur Ausübung der Individualrechte innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausdrücklich bejaht. Die Herausgabe personenbezogener Daten eines Genossenschafters an einen anderen Genossenschafter ist daher vom Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO umfasst. Dieses Ergebnis deckt sich überdies mit ErwGr 48 DSGVO, wonach sogar innerhalb von Unternehmensgruppen ein berechtigtes Interesse zur internen Übermittlung personenbezogener Daten für interne Verwaltungszwecke anerkannt wird.
 
Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt zudem, dass die von der Antragsgegnerin relevierte dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.
 
 

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