Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen
GZ 2 Ob 117/21a, 25.11.2021
OGH: Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wurde mit dem ErbRÄG 2015 in § 1487a ABGB neu geregelt. Diese Bestimmung kombiniert nach dem Vorbild des § 1489 ABGB eine dreijährige subjektive mit einer dreißigjährigen objektiven Frist. Die hier strittige dreijährige Frist beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen. Für den Anspruch „maßgebend“ sind dabei jene Tatsachen, die ein schlüssiges Vorbringen ermöglichen. Wie in § 1489 ABGB wird aber auch hier nicht immer (subjektive) Kenntnis vorliegen müssen; vielmehr kann eine - freilich nicht zu überspannende - Erkundigungsobliegenheit bestehen, wenn sich ein konkreter Anspruch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte deutlich abzeichnet.
Die bloße Kenntnis von Abstammung und Tod reicht für den Verjährungsbeginn noch nicht aus. Denn der Geldanspruch nach § 761 Abs 1 ABGB besteht nur, soweit der - allenfalls durch Hinzurechnung von Schenkungen erhöhte - Pflichtteil nicht durch eine Zuwendung von Todes wegen (§ 780 ABGB) oder eine anzurechnende Schenkung (§ 783 ABGB) gedeckt ist. Zur Kenntnis von Tod und Abstammung muss daher jedenfalls die Kenntnis weiterer Tatsachen treten, die ein schlüssiges Vorbringen zum Bestehen des Anspruchs ermöglichen. Insbesondere besteht ein Pflichtteilsanspruch (außer in bestimmten Hinzurechnungskonstellationen) nur dann, wenn die gesetzliche Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen ist. Damit gehört idR auch der Eintritt gewillkürter Erbfolge zu den anspruchsbegründenden Tatsachen iSv § 1487a ABGB.
Nach § 765 Abs 2 ABGB kann der Pflichtteilsberechtigte den Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers fordern. Die „Entrichtung“ des Geldpflichtteils unmittelbar nach dem Tod wäre völlig unrealistisch, weil der Schuldner noch keinen Überblick über die Verlassenschaft und die zweckmäßige Beschaffung der Mittel für die Erfüllung hat; auch die Höhe ist oft erst durch „Schätzungen oder manchmal schwierige Berechnungen“ zu ermitteln. § 765 Abs 2 ABGB bewirkt im Ergebnis nur eine „Vollstreckungssperre“: Nur die Zahlungspflicht des Pflichtteilsschuldners wird aufgeschoben, nicht aber die Einleitung des Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt. Die kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher für Pflichtteilsansprüche frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen.