Einem Beschenkten, der sich groben Undanks gegenüber der Geschenkgeberin schuldig gemacht hat, was sie zum Widerruf der Schenkung berechtigt, steht auch bei eigenen Aufwendungen auf den Geschenkgegenstand kein Zurückbehaltungsrecht zu
GZ 5 Ob 205/21i, 13.01.2022
OGH: Auch bei einer gemischten Schenkung ist ein Widerruf wegen groben Undanks nach § 948 ABGB zulässig. Dieser erfasst die ganze Sache jedenfalls dann, wenn der unentgeltliche Teil vom entgeltlich erworbenen nicht getrennt werden kann. Voraussetzung des groben Undanks ist einerseits, dass der Beschenkte gegen den Schenker ein strafgerichtlich zu ahndendes Verhalten gesetzt hat, das andererseits das Merkmal des groben Undanks erfüllt. Ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet nur eine Handlung, die schwer genug scheint, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, die also eine verwerfliche Außerachtlassung der Dankbarkeit gegenüber dem Schenker zum Ausdruck bringt. Liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor, ist als Vorfrage zu prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde. Dabei ist aber nicht nur das zum Anlass des Widerrufs genommene Verhalten für sich allein zu beurteilen, sondern eine Gesamtbeurteilung aller Umstände erforderlich. Ob eine festgestellte strafgesetzwidrige Handlung eines Beschenkten einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet, der den Widerruf der Schenkung wegen Undanks nach § 948 ABGB rechtfertigt, ist eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Gesamtverhalten des Beklagten zeige einen tadelnswerten Mangel an dankbarer Gesinnung, ist hier keine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung: Neben die bewusste Erstellung einer Lugurkunde zur Vorlage in einem Prozess gegen die Klägerin traten das mehrfache Versperren des Stromzählers, der Garage, des Dachbodens, des Kellers und des Heizungskellers samt Abziehen des Schlüssels, sodass der Klägerin die Mitbenutzung dieser Räumlichkeiten verwehrt wurde. Auch der Ausbau des Haustürschlosses, die Demontage der Bewegungssensoren der Alarmanlage und das Unterbrechen der Stromzufuhr zur Kühltruhe der Klägerin, in der sie ihre Lebensmittel aufbewahrte, zeigen - unabhängig davon, ob dies als Sachbeschädigung nach § 125 StGB gewertet werden könnte -, dass der Beklagte trachtete, die Klägerin in der Ausübung ihres Nutzungsrechts einzuschränken und ihr damit ihr Wohnrecht zu verleiden. Erhebliche Provokationen der Klägerin, die allenfalls dem Verhalten des Beschenkten den Charakter des groben Undanks nehmen hätten können, wurden nicht festgestellt. Dass es Streitereien und Feindseligkeiten gab, reicht dafür nicht aus.
Warum gerade einem Beschenkten, der sich groben Undanks gegenüber der Geschenkgeberin schuldig gemacht hat, was sie zum Widerruf der Schenkung berechtigt, bei Aufwendungen auf den Geschenkgegenstand aus prozessökonomischen Gründen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden und das Führen eines Bereicherungsprozesses erspart werden müsste, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.