Das von den Vorinstanzen in eine Benützungsregelung gegossene „First come first serve“-Prinzip schafft keine bestimmten Sondernutzungsrechte, vielmehr entspricht dieses aus dem Blickwinkel der Art und Weise ihrer Ausübung den allgemeinen Gebrauchsbefugnissen eines Mit- und Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen; was bei einer derartigen „Benützungsregelung“ neu festgelegt wird, das ist die erlaubte Nutzungsart; eine derartige Umwidmung trägt den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung
GZ 5 Ob 74/21z, 16.12.2021
Die Parteien sind (bzw waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts) die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. In der Tiefgarage der Wohnungseigentumsanlage gibt es 37 PKW-Abstellplätze. Ausgewiesene Abstellplätze für Mopeds oder Motorräder gibt es auf der Liegenschaft nicht.
Die Antragsteller beantragten die „Erlassung einer Benützungsvereinbarung gemäß § 17 WEG“ des Inhalts, dass sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft berechtigt sind, in der auf dieser Liegenschaft gelegenen Tiefgarage einspurige Fahrzeuge auf bestimmten, in einem beiliegenden Plan eingezeichneten Flächen nicht dauerhaft abzustellen.
OGH: Jeder Wohnungseigentümer kann eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen (§ 17 Abs 2 WEG).
Allgemeine Teile der Liegenschaft stehen im ideellen Miteigentum aller Wohnungseigentümer. Nach allgemeinen Grundsätzen steht der Gebrauch einer im Miteigentum stehenden Sache jedem Teilhaber grundsätzlich soweit zu, als dadurch der konkrete Gebrauch der anderen nicht gestört wird. Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es daher, diese allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten.
Das Begehren der Antragsteller ist zwar nominell auf Erlassung einer Benützungsregelung gem § 17 Abs 2 WEG gerichtet. Die damit angestrebte Regelung soll aber nicht die Zuweisung von Sondernutzungsrechten beinhalten, sondern die Klarstellung oder Änderung der Nutzungswidmung bestimmter allgemeiner Teile. Die Antragsteller fordern weder für sich noch für andere Miteigentümer Sonderrechte durch Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte an den fraglichen Flächen ein. Ein solches Begehren, das auf eine gleichartige Nutzung von allgemeinen Teilen durch alle Mit- und Wohnungseigentümer gerichtet ist, widerspricht der Rechtsnatur einer Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG. Ein Begehren, das nicht auf die rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte abzielt und daher den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung trägt, ist von § 17 Abs 2 WEG nicht erfasst und abzuweisen.
Das Rekursgericht zitiert diese Grundsätze zwar, wendet sie dann aber nicht an. Es verweist vielmehr auf die Rsp, wonach es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch dazu kommen könne, dass Parkflächen ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze allen Miteigentümern zur Verfügung stehen.
Diese Aussage findet sich in der E 5 Ob 2017/96w, der Leitentscheidung zu RIS-Justiz RS0101498, sowie in den Entscheidungen 5 Ob 17/99g [implizit] und 5 Ob 69/06t. Sie bezieht sich aber in all diesen Fällen ausschließlich auf den nach Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte an bestimmte Wohnungseigentümer verbleibenden, keinem der Wohnungseigentümer zur Sondernutzung überlassenen Rest. Eine Benützungsregelung gem § 17 Abs 2 WEG kann demnach so aussehen, dass einem Wohnungseigentümer ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest, ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Areale, allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht.
Die weiteren vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen 5 Ob 87/07s und 5 Ob 69/11z bejahen lediglich die Zulässigkeit einer Turnuslösung und enthalten nur Aussagen dazu. Eine solche Turnuslösung schafft aber ausschließliche Benützungsrechte, die zwar jeweils zeitlich befristet, aber von vornherein bestimmt sind. Das von den Vorinstanzen in eine Benützungsregelung gegossene „First come first serve“-Prinzip schafft hingegen keine solche bestimmten Sondernutzungsrechte, vielmehr entspricht dieses aus dem Blickwinkel der Art und Weise ihrer Ausübung den allgemeinen Gebrauchsbefugnissen eines Mit- und Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen. Was bei einer derartigen „Benützungsregelung“ neu festgelegt wird, das ist die erlaubte Nutzungsart. Eine derartige Umwidmung trägt den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung.