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Zivilrecht

OGH: § 1096 ABGB – zum Mietzinsminderungsanspruch

Der Beklagte will seinen Mietzinsminderungsanspruch bloß daraus ableiten, dass die Klägerin ab ihrem Auszug aus dem Haus keine weiteren Betriebskosten bzw laufenden Kosten für das Haus (und damit anteilig auch für das Bestandobjekt) mehr bezahlt hat; dass das Bestandobjekt dadurch allein nicht unbrauchbar iSd § 1096 ABGB wurde, ist evident und bedarf daher keiner weiteren Begründung

22. 03. 2022
Gesetze:   § 1096 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsminderungsanspruch

 
GZ 3 Ob 181/21w, 22.12.2021
 
OGH: Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Erstgericht einen Mietzinsminderungsanspruch zu Recht verneint. Ein solcher setzt nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB nämlich voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist. Der Beklagte will seinen Mietzinsminderungsanspruch allerdings bloß daraus ableiten, dass die Klägerin ab ihrem Auszug aus dem Haus keine weiteren Betriebskosten bzw laufenden Kosten für das Haus (und damit anteilig auch für das Bestandobjekt) mehr bezahlt hat. Dass das Bestandobjekt dadurch allein nicht unbrauchbar iSd § 1096 ABGB wurde, ist evident und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Im Übrigen hat das Erstgericht bei der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ohnehin berücksichtigt, dass die Betriebskosten für das gesamte Haus zur Gänze vom Beklagten beglichen wurden, weshalb es ihn nicht auch zur Zahlung des auf das Bestandobjekt entfallenden Anteils an die Klägerin verpflichtete.
 
 

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