Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Gesetzeslage wegen einseitiger Risikosphäre grundsätzlich nicht beachtlich ist, es sei denn, dass der Bestand eines Gesetzes offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf ein bestimmtes Gesetz aufbaute; im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien die Stellplatzverpflichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend zur Bedingung erhoben; nachträgliche Veränderungen in diesem Umstand können somit nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden
GZ 4 Ob 151/21s, 16.12.2021
OGH: Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich nur als letztes Mittel heranzuziehen. Die Vertragstreue erfordert es, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlags seiner Erwartungen tragen muss. Ein Rückgriff auf die Lehre von der Geschäftsgrundlage hat zu unterbleiben, wenn ein Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten immanenten Zweck nicht lückenhaft ist. Es herrscht somit der Grundsatz der Subsidiarität der Geschäftsgrundlagenlehre.
An die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung – wie von der Revisionswerberin iZm der Geschäftsgrundlagenlehre
vorgebracht – stellt § 863 Abs 1 Satz 2 ABGB strenge Anforderungen, da bei der Feststellung der Schlüssigkeit des Verhaltens stärker als bei einer ausdrücklichen Erklärung die Gefahr der Fehlinterpretation ie Abweichung vom tatsächlich Gewollten besteht. Danach darf kein vernünftiger Grund übrig bleiben, daran zu zweifeln, dass eine Willenserklärung gewollt ist. Bei der Annahme einer konkludenten Bedingungsvereinbarung ist daher Zurückhaltung geboten: Der andere Vertragsteil müsste das Motiv nicht nur als solches, sondern „als Vertragsinhalt“ akzeptieren. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen vertretbar verneint, dass die Parteien bei Vertragsabschluss die Stellplatzverpflichtung zur Bedingung erheben wollten. Hätten sie dies gewollt, so hätten sie dies unter Punkt V. der Vereinbarung getan, wo sich bereits eine andere Bedingung befindet, oder sie hätten dies zumindest unmissverständlich in der Präambel ausgedrückt.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Änderung der Gesetzeslage wegen einseitiger Risikosphäre grundsätzlich nicht beachtlich ist, es sei denn, dass der Bestand eines Gesetzes offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf ein bestimmtes Gesetz aufbaute. Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien die Stellplatzverpflichtung weder ausdrücklich noch stillschweigend zur Bedingung erhoben; nachträgliche Veränderungen in diesem Umstand können somit nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden.
Liegt somit in der gesetzlichen Verpflichtung zur Schaffung von Kfz-Abstellplätzen keine geschäftstypische, sondern bloß eine individuelle Vertragsvoraussetzung, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin selbst auf die Änderung der Rechtslage Einfluss hatte. Schließlich haben die Vorinstanzen – mangels entsprechender Tatsachenelemente vertretbar – jegliches irreführendes oder arglistiges Verhalten der Klägerin verneint.