Grobe Fahrlässigkeit ist bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen bzw bei außergewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gegeben
GZ 1 Ob 188/21k, 25.01.2022
OGH: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewogen wird. Es handelt sich um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet idR die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsentschluss. Daher muss sich der potentielle Kapitalanleger auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. An diesem Zweck orientieren sich auch Inhalt und Umfang der in § 8 Abs 2 KMG geregelten Prüfpflicht. Der Prospektkontrollor haftet gem § 11 KMG nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. § 11 Abs 1 Z 2a KMG beschränkt die Haftung des Kontrollors von Prospekten für Veranlagungen auf grobes Verschulden. Grobe Fahrlässigkeit ist bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen bzw bei außergewöhnlicher und auffallender Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht gegeben.
§ 14 KMG fordert ua zusätzliche Prospektangaben nach Schema D für „Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien“. Solche liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Wann eine „indirekte“ Erwirtschaftung solcher Erträge erfolgt, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Mat, wo bloß von „unterschiedlichsten gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen“ bei der Veranlagung in Immobilien die Rede ist, nicht hingegen von zur Immobilienfinanzierung gewährten Darlehen; zu dem in § 1 Abs 1 Z 3 KMG verwendeten Begriff der „indirekten Investition“ erwähnen die Mat lediglich „Treuhandkonstruktionen“. Rsp zu § 14 KMG bestand zum Zeitpunkt der Prospektprüfung nicht. Auch aus der Lit ergab sich keine klare Abgrenzung des Begriffs der „Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien“. Einschlägige „Fachgutachten“ der Berufsvereinigungen (der Wirtschaftsprüfer) bestanden nicht.
Die Beklagte holte daher zur Frage des Anwendungsbereichs des § 14 KMG die Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts ein (mit dem Ergebnis, dass „es dazu nichts gebe“). Dass es das Berufungsgericht als zumindest nicht grob unvertretbar ansah, dass die Beklagte mangels klaren Gesetzeswortlaus sowie fehlender Rsp von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausging und Prospektangaben gem Schema D KMG für nicht erforderlich hielt, begründet keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.