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Fremdenrecht

VwGH: Unterlassene Meldung einer neuen Abgabestelle – zur Verfahrenseinstellung nach § 19 Abs 6 NAG

Unter der Annahme, der Revisionswerber wäre mit seinem Vorbringen zur (behaupteter Maßen: unrichtigen) Einstellung des vorangegangenen Verlängerungsverfahrens im Recht und die Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 22. Jänner 2019 wäre daher mangels wirksamer Einstellung des Verfahrens noch offen, hätte es sich beim hier gegenständlichen Erstantrag vom 20. Mai 2020 um einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG und somit um einen gem § 19 Abs 2 NAG unzulässigen Antrag gehandelt; demzufolge hätte das VwG die Beschwerde diesfalls mit der Maßgabe abweisen müssen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, nicht jedoch - wie vom Revisionswerber ins Treffen geführt - den Bescheid der belBeh ersatzlos beheben müssen

21. 03. 2022
Gesetze:   § 19 NAG, § 55 NAG
Schlagworte: Unterlassene Meldung einer neuen Abgabestelle, Verfahrenseinstellung, Säumnis

 
GZ Ra 2021/22/0009, 08.02.2022
 
VwGH: Gem § 19 Abs 6 NAG hat der Fremde der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
 
Der Revisionswerber behauptet nicht, für den Fall der Rechtmäßigkeit der Einstellung des letzten Verlängerungsverfahrens zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen zu sein. Er wendet sich vielmehr der Sache nach gegen die gem § 19 Abs 6 NAG erfolgte Einstellung des vorangegangenen Verlängerungsverfahrens und bringt vor, das VwG hätte aufgrund der unrichtigen Verfahrenseinstellung den Bescheid der belBeh vom 4. August 2020 ersatzlos beheben müssen.
 
Dazu ist zunächst Folgendes vorauszuschicken: Der VwGH hat in Bezug auf eine Verfahrenseinstellung nach § 55 Abs 6 NAG ausgesprochen, dass der Umstand des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens zur Säumnis der Behörde führt. Diese Rsp ist auf die Einstellung eines Verfahrens gem § 19 Abs 6 NAG übertragbar.
 
Zwar handelt es sich bei der im gegenständlichen Fall erfolgten Einstellung durch Aktenvermerk schon mangels Außenwirksamkeit nicht um einen Bescheid, der gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschwerde bekämpft werden könnte. Allerdings steht dem Revisionswerber im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens aufgrund der dadurch vorliegenden Säumnis der belBeh das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde offen.
 
Unter der Annahme, der Revisionswerber wäre mit seinem Vorbringen zur (behaupteter Maßen: unrichtigen) Einstellung des vorangegangenen Verlängerungsverfahrens im Recht und die Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 22. Jänner 2019 wäre daher mangels wirksamer Einstellung des Verfahrens noch offen, hätte es sich beim hier gegenständlichen Erstantrag vom 20. Mai 2020 aber um einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens nach dem NAG und somit um einen gem § 19 Abs 2 NAG unzulässigen Antrag gehandelt. Demzufolge hätte das VwG die Beschwerde diesfalls mit der Maßgabe abweisen müssen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, nicht jedoch - wie vom Revisionswerber ins Treffen geführt - den Bescheid der belBeh ersatzlos beheben müssen. Der Revisionswerber ist daher fallbezogen durch die angefochtene Entscheidung nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt.
 
Der Umstand, dass der hier gegenständliche Antrag des Revisionswerbers abgewiesen wurde, würde auch dann keine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers bewirken, wenn der Antrag eigentlich zurückzuweisen gewesen wäre, weshalb für den Revisionswerber mit seinem Vorbringen auch insoweit nichts zu gewinnen ist.
 
 

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