Das WEG anerkennt mit dem Exszindierungs- bzw Aussonderungsrecht nach § 13 WEG ein besonderes Schutzbedürfnis des Wohnungseigentumspartners, der selbst nicht von der Exekution oder Insolvenz betroffen ist; dieses ist im Streitverfahren zu klären
GZ 8 Ob 3/21f, 22.10.2021
OGH: Nach § 13 Abs 3 WEG werden durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter derselben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halbem Mindestanteil (§ 44 IO). Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.
Der Aussonderungsanspruch nach § 44 IO, der auch auf Feststellung gerichtet sein kann, beruht auf dinglichem oder persönlichem Recht und kann sich auf Sachen und Rechte im weiteren Sinn beziehen. Er ist insbesondere nicht auf Eigentumsrechte an den auszusondernden Sachen beschränkt. Ein Aussonderungsberechtigter ist nicht Konkursgläubiger, sondern ein Dritter, der ein ihm unabhängig vom Konkursverfahren zustehendes dingliches oder persönliches Recht verfolgt und der Nutzbarmachung des streitigen Vermögenswerts zur Befriedigung der Konkursgläubiger widerspricht. Aussonderungsansprüche sind im Insolvenzverfahren nicht anzumelden. Sie sind gegenüber dem Masseverwalter geltend zu machen. Im Fall der Bestreitung steht für ihre Geltendmachung der allgemeine Rechtsweg offen.
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung des in § 13 Abs 3 WEG begründeten Aussonderungsrechts des (nicht selbst von der Exekution bzw Insolvenz betroffenen) Eigentümerpartners auszugehen, dem das Eigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Das WEG anerkennt mit diesem Exszindierungs- bzw Aussonderungsrecht ein besonderes Schutzbedürfnis des Wohnungseigentumspartners, der selbst nicht von der Exekution oder Insolvenz betroffen ist. Dieses ist im Streitverfahren zu klären.